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Schimmel im Kühlraum – wann Behörden Bäckereien öffentlich nennen dürfen

Massive Hygienemängel – insbesondere Schimmelbefall an Kühl- und Produktionsanlagen – können auch dann noch zu einer öffentlichen Nennung im Verbraucherportal führen, wenn sie bereits beseitigt wurden. Wiederholte oder schwere Hygieneverstöße lösen eine Pflicht zur Veröffentlichung aus und können den Ruf einer Bäckerei dauerhaft schädigen – präventive Hygiene, klare Prozesse und rechtzeitige juristische Beratung senken dieses Risiko.

Eine Bäckerei wehrte sich in einem Eilverfahren dagegen, dass der Landkreis sie mit Namen im Verbraucherportal veröffentlichen will. Anlass war eine Kontrolle, bei der an zwei Aromakühlanlagen massiver, flächiger Schimmelbefall festgestellt wurde – auch an Verdampfergehäusen, Ventilatoren, Schutzgittern, Kabeln und Anschlüssen. Die Mängel wurden noch am selben Tag behoben, die Kühlräume anschließend wieder freigegeben. Trotzdem kündigte der Landkreis eine Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB an. Darf die Behörde auch bereits beseitigte Hygienemängel öffentlich machen und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Was sagt die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen? 

Liegen die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a LFGB vor, muss die Behörde veröffentlichen. Die Verhältnismäßigkeit wird dabei dadurch abgesichert, dass nur Verstöße im „nicht nur unerheblichen Ausmaß“ oder „wiederholte Verstöße“ erfasst werden, für die ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist.

In dem Urteil wird klargestellt, dass es nicht darauf ankommt, ob der Mangel zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch besteht. Entscheidend ist, dass er bestanden hat. Die Behörde muss aber in der Veröffentlichung ausdrücklich darauf hinweisen, dass und wann der Mangel behoben wurde – genau das war hier vorgesehen.

Ein weiterer wichtiger Punkt der Entscheidung betrifft die Frage, wann ein „wiederholter Verstoß“ vorliegt. Dafür braucht es keinen identischen Sachverhalt. Es reicht, wenn es sich um Verstöße derselben Kategorie handelt (hier: Hygienemängel/Schimmel), die in einem zeitlichen Zusammenhang stehen. Frühere Bußgeldbescheide wegen Hygieneverstößen der Bäckerei wurden daher berücksichtigt, obwohl sie andere konkrete Anlagen betrafen.

Bei vielen Veröffentlichungen spielt zudem eine Rolle, ob die Veröffentlichung „unverzüglich“ erfolgt ist, das heißt ohne schuldhafte Verzögerung seitens der Behörde. Prüf- und Überlegungszeiten sind zulässig, ebenso die Dauer eines gerichtlichen Eilverfahrens, solange dies im Einzelfall insgesamt noch angemessen ist. Im entschiedenen Fall sah das Gericht die behördliche und gerichtliche Verfahrensdauer von acht Monaten als noch unverzüglich an. Dies kann vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durchaus kritisch gesehen werden. 

Für einen Verstoß gegen Hygienevorschriften kommt es nicht darauf an, dass tatsächlich kontaminierte Lebensmittel nachgewiesen werden. Es genügt, dass die Lebensmittel der realistischen Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt waren. So könnten beispielsweise Schimmelsporen über den Luftstrom auf Kunststoffdielen, Dielentücher und damit mittelbar auf andere offene Lebensmittel übertragen werden (Kreuzkontamination).

Zuletzt gaben die Richter an, dass von einem Bußgeld über der Veröffentlichungsgrenze von 350 Euro auszugehen sei. Dabei dürfen bei tateinheitlich begangenen Verstößen (zum Beispiel kombinierte Hygieneverstöße) mehrere Einzelbußgelder zusammengerechnet werden. Es kommt also nicht darauf an, dass für jeden einzelnen Verstoß isoliert ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten wäre.

Was bedeutet das konkret für Handwerksbäckereien?

Reinigung „auf den letzten Drücker“ schützt nicht vor Veröffentlichung
Auch wenn Hygienemängel schnell behoben und Anlagen wieder freigegeben werden, können sie weiterhin veröffentlicht werden, wenn sie erheblich oder wiederholt waren und ein entsprechendes Bußgeld droht. Die Mängelbeseitigung wird zwar im Portal erwähnt, verhindert aber den Eintrag nicht.

Frühere Hygieneverstöße bleiben „im System“
Bereits ergangene Bußgeldbescheide wegen Hygienemängeln können herangezogen werden, um eine Wiederholung zu begründen – auch wenn es um andere konkrete Anlagen oder Räume ging, solange es um vergleichbare Hygienethemen geht (zum Beispiel Schimmelbefall an anderen Stellen).

Öffentliche Nennung ist mehr als nur ein rechtliches Problem
Eine Veröffentlichung nach § 40 (1a) LFGB im Verbraucherportal bedeutet, dass Name und Standort des Betriebs im Zusammenhang mit Hygienemängeln genannt werden. Das kann das Vertrauen der Kunden massiv beeinträchtigen – mit entsprechenden Umsatzrisiken.

Konkrete Handlungsempfehlungen („To-dos“)

  • Kühl- und Saugkühlanlagen systematisch reinigen und warten
    Führen Sie für alle Kühl- und Saugkühlanlagen – inklusive Verdampfer, Ventilatoren, Schutzgitter, Kabel, Steckverbindungen und Wandverschraubungen – einen verbindlichen Reinigungs- und Wartungsplan ein. Arbeiten Sie mit Checklisten, klaren Reinigungsintervallen und benannten Verantwortlichen; dokumentieren Sie Datum und Umfang jeder Maßnahme. Wichtig ist dabei auch: Bei Mängeln sollte anlassbezogen sofort gehandelt werden.
  • Personal gezielt zu kritischen Hygienepunkten schulen
    Schärfen Sie bei allen Mitarbeitenden das Bewusstsein für typische Schwachstellen: Kühlräume, Kondensationsbereiche, schwer zugängliche Zonen, Übergabepunkte von Dielen/Dielentüchern, Transportfahrzeuge. Schulungen sollten nicht nur Theorie enthalten, sondern konkrete Beispiele aus dem eigenen Betrieb und klare Meldewege bei Auffälligkeiten (Stichwort: Lebensmittelsicherheitskultur).
  • Behörden als Partner behandeln, früh und sachlich kommunizieren
    Nehmen Sie Anhörungsschreiben nach § 40 (1a) LFGB sehr ernst. Die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung sind rechtlich komplex und werden durch umfangreiche Rechtsprechung konkretisiert, auch durch das Oberverwaltungsgericht Sachsen und das Bundesverfassungsgericht. Häufig lohnt es sich, das Vorliegen der Voraussetzungen juristisch prüfen zu lassen und die Argumentation der Behörde rechtlich zu hinterfragen, Ihre Stellungnahme präzise zu formulieren und gegebenenfalls Eilrechtsschutz zu koordinieren. Angesichts der möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Veröffentlichung kann sich diese frühzeitige Unterstützung schnell auszahlen. Reagieren Sie ansonsten zügig, sachlich und mit belastbaren Informationen (Dokumentation der Mängelbeseitigung, Fotos, Pläne, Schulungsnachweise). Offene Zusammenarbeit kann helfen, Missverständnisse zu vermeiden und den Sachverhalt im Lichte Ihrer Maßnahmen darzustellen.

Stand: 21. Mai 2026

Bäckerin schreibt was auf ein Klemmbrett

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