Suchbegriff eingeben

  • Home
  • Aktuelles
  • Blog Beitrag
  • Rückkehr zu 7 % Mehrwertsteuer für Speisen

Rückkehr zu 7 % Mehrwertsteuer für Speisen

Die Mehrwertsteuersatz für Speisen und Catering-Leistungen sinkt ab 1. Januar 2026 von 19 auf 7 Prozent. Dies ist ein Erfolg langjähriger beharrlicher Interessenvertretung. Wir erläutern, was jetzt beachtet werden muss.

Der Einsatz des Zentralverbandes und der gesamten Organisation des Bäckerhandwerks sowie vieler einzelner Unternehmer hat sich ausgezahlt: Ab dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen in Bäckerei-Cafés und Catering-Leistungen wieder der Mehrwertsteuersatz von 7%. Nachdem der Bundestag bereits Anfang Dezember einem entsprechenden Gesetzentwurf zugestimmt hat, gab am 19. Dezember auch der Bundesrat sein positives Votum. 

Ein kurzer Rückblick: Die Absenkung der Mehrwertsteuer für Speisen im Vor-Ort-Verzehr auf den reduzierten Satz von 7 % war 2020 während der Corona-Krise befristet eingeführt und dann zweimal verlängert worden. Die dauerhafte Beibehaltung der Absenkung hatte Bundeskanzler Olaf Scholz 2022 im Wahlkampf angekündigt, aber mit Blick auf die Haushaltslage nicht umgesetzt. Der Zentralverband hatte Mitte 2023 eine breite politische Kampagne zum Erhalt des niedrigen Steuersatzes initiiert und sich auf allen Ebenen dafür stark gemacht. Seit dem 1. Januar 2024 wurde dennoch wieder der reguläre Steuersatz von 19 % erhoben, was für viele gastronomische Betriebe eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung darstellte. 2025 hat dann die CDU/CSU im Bundestagswahlkampf die dauerhafte Senkung des Mehrwertsteuersatzes für Gastro-Dienstleistungen versprochen, nach erfolgreicher Wahl dann auch verbindlich in den Koalitionsvertrag geschrieben und nunmehr zusammen mit dem Koalitionspartner SPD in die Tat umgesetzt.  

Für welche Leistungen und Waren gilt im neuen Jahr der niedrige Mehrwertsteuersatz?  

Die Absenkung der Mehrwertsteuer gilt für Speisen im Vor-Ort-Verzehr, also für gastronomische Leistungen. Die Absenkung gilt auch für Catering-Leistungen, soweit sie sich auf zubereitete Speisen bezogen. Für Getränke ändert sich weiterhin nichts, sie werden bis auf wenige Ausnahmen wie z.B. die Milchmischgetränke mit 19 % besteuert.  

Ab wann gilt der Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent?  

Der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt ab dem 1. Januar 2026, 0:00 Uhr.  

Ein paar Abgrenzungsprobleme kann es für alle Leistungen geben, die direkt um den Jahreswechsel herum ausgeführt werden; also z. B. bei Silvesterfeiern.  

Entscheidend ist der Leistungszeitpunkt. Im Bäckerei-Café ist das der Zeitpunkt, zu dem dem Kunden der Kuchen oder das belegte Brötchen am Tisch serviert oder zum Verzehr am Tisch über den Tresen verkauft wird. In den meisten Fällen ist dieser also recht einfach festzustellen: Vor 24 Uhr serviert fallen 19 % an, nach 0 Uhr nur 7 %.    

Komplizierter ist es leider bei Catering-Leistungen, wenn also zum Beispiel zusätzlich ein Buffet aufgebaut, Geschirr und Besteck vermietet und gegebenenfalls Bedienpersonal gestellt wird. Hier kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Hauptleistung erbracht wird. Insbesondere bei Silvesterfeiern sollte daher genau hingeschaut werden. Wird das Buffet bereits am 31. Dezember aufgebaut und Gäste bereits vor dem Jahreswechsel bedient, gilt noch der erhöhte Mehrwertsteuersatz. Wird die Leistung erst im neuen Jahr erbracht, gilt der neue Mehrwertsteuersatz von 7 %. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem die Leistung bestellt oder abgerechnet wurde.  

Was ist bei Gutscheinen zu beachten?  

Es muss zwischen Einzweckgutscheinen und Mehrzweckgutscheinen unterschieden werden. Ein Einzweckgutschein ist ein Gutschein für eine bestimmte Leistung oder Gruppe von Leistungen, für die derselbe Mehrwertsteuersatz gilt. Ein Mehrzweckgutschein ist dagegen ein Gutschein über einen Geldbetrag.  

Für Einzweckgutscheine gilt jeweils die Rechtslage zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins. Einzweckgutscheine, die während der Zeit des höheren Mehrwertsteuersatzes ausgegeben wurden (01.01.2023 - 31.12.2025), konnten für Getränke und Speisen ausgegeben werden. Sie wurden bereits zum Zeitpunkt der Ausgabe steuerlich erfasst und können daher heute unproblematisch als Gegenleistung für die Ausgabe einer Speise oder eines Getränkes eingesetzt werden.  

Bei Mehrzweckgutscheinen erfolgt die Versteuerung zum Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, also wenn der Gutschein wie ein Zahlungsmittel eingesetzt wird.  

Müssen die Preisschilder bzw. Speisekarten angepasst werden?  

Wenn auf den Preisschildern der im Endpreis enthaltene Mehrwertsteuersatz angeben ist, müssen die Preisschilder und Speisekarten so korrigiert werden, dass der ab Januar 2026 geltende Mehrwertsteuersatz angegeben wird. Wir gehen davon aus, dass es (wie in der Vergangenheit) nicht beanstandet wird, wenn für eine gewisse Übergangszeit durch einen Einleger oder Aufkleber auf die unzutreffende Angabe hingewiesen wird. Das gilt z. B. bis neue Speisekarten oder Preisschilder gedruckt sind.  

Auf Rechnungen und Kassenbons muss jedoch der richtige Mehrwertsteuersatz ausgewiesen werden. Ein höher ausgewiesener Steuerbetrag muss an das Finanzamt abgeführt werden. 

Beispiel: Ein Bäcker kann seine Kasse nicht rechtzeitig bis zum Jahreswechsel umprogrammieren. Der Kassenbon weist bei einem Bruttoverkaufspreis von 5,00 Euro eine Steuer von 0,80 Euro (19 %) aus, obwohl nur 0,33 Euro (7 %) anfallen sollten. In diesem Fall müssen 0,80 Euro abgeführt werden, der Bäcker darf nur 4,20 Euro statt 4,67 behalten.  

  

Stand: 19. Dezember 2025 

Eine Bäckerei mit einem Schild, auf dem "Denn Qualität ist mehr wert" steht.