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Proteinangaben auf Backwaren: EuGH muss Grundsatzfragen klären

„High Protein" liegt im Trend – auch bei Eiweißbroten und Proteinbrötchen. Doch darf der Proteingehalt in Gramm auf der Verpackungsvorderseite hervorgehoben werden? Zwei Instanzen sagen: nein. Der Bundesgerichtshof hat die Frage nun dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Warum das für Bäckereien relevant ist und was Sie jetzt bei Ihren Verpackungen beachten sollten, lesen Sie in unserem ausführlichen Beitrag.

Eiweißbrote, Proteinbrötchen und andere eiweißreiche Backwaren gehören in vielen Bäckereien inzwischen zum festen Sortiment. Wer den Proteingehalt auf der Verpackung besonders herausstellt, sollte eine aktuelle Entwicklung kennen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im November 2025 zwei Grundsatzfragen zur Zulässigkeit isolierter Proteinangaben vorgelegt. (Beschluss vom 20.11.2025 – I ZR 2/25) 

Der Ausgangsfall

Auf einem verpackten Milchreis war neben dem Claim „High Protein" zusätzlich „14g Protein*" auf der Deckfolie und „14g Protein pro Becher" auf dem Seitenetikett aufgedruckt – jeweils außerhalb der Nährwerttabelle. Die Wettbewerbszentrale hielt das für unzulässig: Art. 30 Abs. 3 LMIV erlaubt die isolierte Wiederholung einzelner Nährwerte außerhalb der Nährwerttabelle nur für den Brennwert sowie Fett, gesättigte Fettsäuren, Zucker und Salz. Protein gehört nicht dazu. Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass eine selektive Hervorhebung einzelner Nährstoffe Verbraucher in die Irre führt (Erwägungsgrund 41 LMIV).

Bisherige Rechtsprechung

Sowohl das LG München I als auch das OLG München (Urt. v. 19.12.2024 – 6 U 3363/23) stuften die isolierten Protein-Grammangaben als unzulässig ein. In weiteren Parallelverfahren der Wettbewerbszentrale haben auch das OLG Stuttgart (Urt. v. 30.01.2025 – 2 U 145/23) und das OLG Hamburg (Beschl. v. 02.08.2024 – 3 U 82/23) in ähnlich gelagerten Fällen jeweils einen Wettbewerbsverstoß erkannt und die jeweilige Werbung untersagt. Das OLG München betonte in seiner Entscheidung: Die konkrete Grammangabe „14g Protein" habe für den Verbraucher nicht dieselbe Bedeutung wie der nach der Health-Claims-Verordnung (HCVO) zulässige Claim „Hoher Proteingehalt". Denn bei letzterem geht es um eine Relation zum Brennwert (mindestens 20 %), während eine absolute Grammzahl keinen solchen Rückschluss ermöglicht. 

 Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zwei Fragen vorgelegt: Darf eine nach der HCVO zulässige Angabe (z. B. „High Protein") durch eine konkrete Grammangabe ergänzt werden – und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? 

Was bedeutet das für Bäckereien?

Wir berichten über dieses Verfahren, obwohl es noch nicht abgeschlossen ist, weil die Frage für viele Betriebe bereits jetzt ganz praktische Bedeutung hat. Gerade größere Handwerksbäckereien heben den Proteingehalt bei verpackten Eiweißbroten häufig auch in Gramm auf der Verpackungsvorderseite hervor (z. B. „20g Protein pro Scheibe"). Genau diese Praxis steht nun auf dem Prüfstand. Wer aktuell neue Verpackungen vorproduziert, eine Marketingkampagne rund um den Proteingehalt plant oder ein neues Eiweißbrot-Sortiment einführt, sollte die offene Rechtslage bereits jetzt in seine Planungen einbeziehen. Denn Verpackungen mit isolierten Grammangaben, die heute in Auftrag gegeben werden, könnten nach einer EuGH-Entscheidung nicht mehr verwendbar sein – mit entsprechenden Kosten für Nachdruck und Entsorgung.

Worauf sollten Betriebe jetzt schon achten?

Solange es keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, bleibt die Verwendung isolierter Proteinangaben aus unserer Sicht im „Graubereich", da es für beide Wertungen gute Argumente gibt. Mit Abmahnungen ist vor einer endgültigen Klärung nach unserer Erfahrung eher nicht zu rechnen – wichtig ist es aber, die aktuellen Entwicklungen im Blick zu behalten. Konkret empfehlen wir:

  • Neue Verpackungen flexibel gestalten: Wer jetzt Verpackungen in Auftrag gibt, sollte darauf achten, dass sich isolierte Protein-Grammangaben gegebenenfalls einfach entfernen oder überkleben lassen – etwa durch Aufkleber statt Direktdruck.
  • Auf zulässige Claims setzen: Die Angabe „Hoher Proteingehalt" bzw. „High Protein" nach HCVO bleibt in jedem Fall erlaubt, sofern mindestens 20 % des Brennwerts auf Protein entfallen. Das ist die sichere Variante.
  • Grammangaben nur in der Nährwerttabelle: Wer auf Nummer sicher gehen will, beschränkt konkrete Proteinwerte auf die Nährwerttabelle – dort sind sie ohnehin Pflicht und rechtlich unproblematisch.
  • Kampagnen nicht allein auf Grammangaben aufbauen: Marketingkonzepte, die den Proteingehalt in Gramm als zentrales Verkaufsargument auf der Verpackungsvorderseite nutzen, sollten so angelegt sein, dass sie bei Bedarf angepasst werden können.

Die EuGH-Entscheidung wird voraussichtlich 2026/2027 ergehen und Grundsatzcharakter für den gesamten Lebensmittelmarkt haben. Wir informieren Sie, sobald das Urteil vorliegt.

Fragen zur rechtskonformen Kennzeichnung Ihrer Backwaren? Sprechen Sie die Kanzlei LEKKER gerne an – sie beraten individuell und praxisnah.

Stand: 2. März 2026