Die Minijob-Zentrale zählt aktuell 6,9 Millionen Minijobberinnen und Minijobber im gewerblichen Bereich. Wie bei fast allen Vollzeitbeschäftigten muss auch bei Minijobs der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden.
Die beschlossene Mindestlohnerhöhungen im Jahr 2026 auf 13,90 Euro und 2027 auf 14,60 Euro wirken sich damit ebenfalls auf die Minijob-Grenze aus. 2026 dürfen Minijobber demnach voraussichtlich maximal 603 Euro verdienen, im Jahr 2027 sind es dann 633 Euro.
Was ändert sich 2026 beim Minijob?
Die Minijob-Grenze bzw. "Entgeltgeringfügigkeitsgrenze" steigt zum 1. Januar 2026 von 556 Euro auf voraussichtlich 603 Euro. Der Grund: Mit der Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Oktober 2022 hat die Bundesregierung eine dynamische Minijob-Grenze eingeführt. Steigt der Mindestlohn, steigt auch die Verdienstgrenze im Minijob. Rund 43 Stunden dürfen Minijobber 2025 arbeiten, wenn sie den gesetzlichen Mindestlohn erhalten. Daran ändert sich auch im Jahr 2026 nichts.
Müssen Arbeitgeber Verträge anpassen?
Da die Verdienstgrenze dynamisch steigt, muss theoretisch die Arbeitszeit nicht verringert werden. Das bedeutet, die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag muss nicht mehr verringert werden, wenn der Minijobber Mindestlohn erhält. Lediglich die Höhe der Vergütung ist im Vertrag anzupassen.
Welche Ausnahmen vom Mindestlohn gibt es im Minijob?
Minijobbern muss mindestens der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden. Es gibt allerdings Personengruppen und Tätigkeiten, bei denen Arbeitgeber davon abweichen können. Laut Minijob-Zentrale sind das:
- Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung (z. B. Schüler)
- Auszubildende (in Bezug auf die Ausbildungsvergütung)
- Pflichtpraktikanten und -praktikantinnen
- Freiwillige Praktikanten bei einem Praktikum bis zu drei Monaten
- Ehrenamtlich Tätige
Stand: 7. August 2025