Das Umweltbundesamt (UBA) hat mit Allgemeinverfügung vom 6. August 2025 entschieden, dass ein Christstollen mit einem Gewicht von 750 g, der in eine Folientüte eingepackt ist, unter das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) fällt und für diese Verpackung eine weitere Abgabe gezahlt werden muss. Der Einwegkunststofffonds wurde geschaffen, um von den Herstellern kunststoffhaltiger Verpackungen, aus denen Lebensmittel unmittelbar heraus verzehrt werden, durch eine weitere Abgabe an den Entsorgungskosten zu beteiligen. Wir sahen das Bäckerhandwerk bisher nur in sehr speziellen Ausnahmefällen betroffen. Denn kunststoffbeschichtete Pappbecher muss der Hersteller des Bechers anmelden, und in Folientüten verpacktes Brot wird nicht unterwegs und aus der Tüte heraus verzehrt; die Tüte ist lediglich eine Transportverpackung. Auch beim Stollen durfte bisher angenommen werden, dass dessen Folienverpackung nicht unter das EWKFondsG fällt. So sah dies im vergangenen Sommer auch die Einwegkunststofffonds-Kommission, die über diesen Fall zu entscheiden hatte. Über deren Entscheidung hat sich das UBA nun aber hinweggesetzt.
Die Allgemeinverfügung des UBA gilt zunächst einmal nur für Stollen von 750 g.
Wir halten diese Entscheidung für absolut falsch und lebensfremd. Entsprechend reagierte auch die Öffentlichkeit. Am vergangenen Wochenende überschlugen sich die Medien hierzu förmlich, was zeigte, wie emotional für die meisten Bundesbürger gerade der Christstollen ist und dass der gesunde Menschenverstand jedem sagt, dass ein Stollen kein To-Go-Lebensmittel ist.
Am Mittwoch dieser Woche konnte der Zentralverband diese Thematik mit dem Landwirtschaftsminister Alois Rainer besprechen, der unsere Auffassung teilte und versprach, sich mit einem eindeutigen Brief an den für das UBA zuständigen Bundesumweltminister zu wenden. Wir haben Herrn Rainer als Anschauungsobjekt zwei Dresdner Christstollen überreicht, einen wird er dem Brief an Bundesminister Carsten Schneider beilegen.
Legen Sie Widerspruch ein!
Der Schutzverband Dresdner Stollen hat dem Zentralverband nicht nur die Christstollen für die beiden Bundesminister zur Verfügung gestellt, sondern zusammen mit einer renommierten Anwaltskanzlei ein Muster für einen Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung erstellt. Das Muster ist für Sie unterhalb kostenlos abrufbar. Eine Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich nicht an eine konkrete Person oder benannte Personengruppe richtet, sondern an alle Personen und Unternehmen gerichtet ist, die potentiell betroffen sein können. Hier sind es alle Hersteller von Christstollen mit einem Gewicht von 750 g, die in eine Folientüte eingepackt werden. Jeder Bäcker, der solche Stollen herstellt oder beabsichtigt, solche Stollen herzustellen, kann gegen die Allgemeinverfügung Widerspruch einlegen. Allerdings hat der Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung. Wir würden es aber sehr begrüßen, wenn das UBA durch eine große Zahl von Widersprüchen einen deutlich spürbaren Gegenwind gegen seine Entscheidung erfährt.
Bitte beachten Sie, dass der Widerspruch bis zum 6. September, besser noch früher, beim UBA eingegangen sein muss.
Für Ihre Fragen steht Ihnen Ihre gesamte Bäckerorganisation gerne zur Verfügung.