Suchbegriff eingeben

  • Home
  • Aktuelles
  • Blog Beitrag
  • Konfitüre darf jetzt Marmelade heißen

Konfitüre darf jetzt Marmelade heißen

Die Frühstücksrichtlinie bringt neue Bezeichnungen für Konfitüre und Marmelade, höhere Mindestfruchtgehalte sowie neue Kennzeichnungsvorgaben für Honig und Säfte. Altbestände dürfen unter den Voraussetzungen des Übergangsrechts noch bis zur Erschöpfung der Bestände abverkauft werden.

Die Richtlinie (EU) 2024/1438 modernisiert die Vorgaben für Honig, Fruchtsäfte, Fruchtnektar sowie Konfitüre und Marmelade. In Deutschland setzt die „Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen“ die Änderungen um; sie ist am 14. Juni 2026 in Kraft getreten. Für Bäckereien sind vor allem neue Bezeichnungen, höhere Mindestfruchtgehalte sowie angepasste Kennzeichnungen bei Honig und Säften relevant.

Mehr Spielraum bei der Bezeichnung

Konfitüre und Konfitüre extra dürfen künftig grundsätzlich auch offiziell als Marmelade beziehungsweise Marmelade extra bezeichnet werden. Der Begriff „Marmelade“ ist damit nicht mehr allein Zitruserzeugnissen vorbehalten. Zitruserzeugnisse müssen zur Vermeidung von Verwechslungen jedoch als „Zitrusmarmeladen“ bezeichnet werden.

Mehr Frucht in Konfitüre und Marmelade

Die Mindestfruchtgehalte werden angehoben. Für „Konfitüre extra“ aus anderen Früchten gelten künftig grundsätzlich 500 g Frucht je kg Erzeugnis, für „Konfitüre“ 450 g/kg. Bei roten und schwarzen Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, Hagebutten und Quitten liegen die Werte bei 450 g/kg beziehungsweise 350 g/kg; bei Ingwer bei 280 g/kg beziehungsweise 180 g/kg; bei Kaschuäpfeln bei 290 g/kg beziehungsweise 230 g/kg; bei Passionsfrüchten bei 100 g/kg beziehungsweise 80 g/kg. Bei Mischkonfitüren sind die Anforderungen anhand der jeweils verwendeten Früchte zu prüfen. Gerade bei Eigenrezepturen und zusammengesetzten Fruchtaufstrichen sollte die Rezepturdokumentation deshalb die einschlägigen lebensmittelrechtlichen Mindestfruchtgehalte nachvollziehbar abbilden.

Weitere Änderungen bei Honig und Säften

Bei Honigmischungen sind die Ursprungsländer künftig in absteigender Reihenfolge und mit ihren Gewichtsanteilen in Prozent im Hauptsichtfeld anzugeben. Bisherige Sammelangaben wie „Mischung von Honig aus EU-Ländern“ entfallen. Für Fruchtsäfte und Fruchtnektare sind neue beziehungsweise angepasste Angaben zum natürlichen Zuckergehalt vorgesehen. Zugleich werden die Kategorien „zuckerreduzierter Fruchtsaft“, „zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat“ und „konzentrierter zuckerreduzierter Fruchtsaft“ eingeführt. Diese Bezeichnungen setzen voraus, dass der natürliche Zuckergehalt um mindestens 30 % reduziert ist.

Was bedeutet das für Bäckereien?

Bäckereien, die Frühstück anbieten und unter eigener Marke entsprechende Frühstücksprodukte anbieten, sollten Rezepturen und Produktbezeichnungen von Konfitüren, Marmeladen und Fruchtaufstrichen im Frühstücks- und Filialsortiment überprüfen. Etiketten, Speisekarten, Werbemittel und Produktdaten sind gegebenenfalls anzupassen. Bis zum Inkrafttreten nach altem Recht hergestellte Erzeugnisse dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden. Wir unterstützen Sie bei der Prüfung Ihrer Rezepturen, Kennzeichnungen und Lieferantenspezifikationen. Sollten Sie die Portionspackungen vorverpackt einkaufen, dann können Sie sich in der Regel darauf verlassen, dass ihr Lieferant die Regelungen kennt.

Stand: 27. August 2026