Das Urteil des EuGH vom 13. Mai 2026 in der Rechtssache C-483/24 konkretisiert, wann wiederholte Schädlingsspuren in Verkaufsstellen und Lagern einen Verstoß gegen die Lebensmittelhygiene belegen können. Für größere Bäckereien und Lebensmittelunternehmen erhöht dies den Dokumentations- und Handlungsdruck bei wiederkehrenden Befunden.
Der Ausgangsfall
Dem Verfahren lagen wiederholte behördliche Feststellungen von Schädlingsspuren oder Ausscheidungen in Verkaufsstellen und Lagern zugrunde. Im Mittelpunkt stand die Frage, welche Anforderungen für den Nachweis von Verstößen gegen die Hygienevorgaben der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gelten und ob zusätzlich nachgewiesen werden muss, dass der Lebensmittelunternehmer nicht alle möglichen Maßnahmen ergriffen hat.
Die Entscheidung des EuGH
Der EuGH stellt klar: Wiederholte Feststellungen von Schädlingsspuren oder Ausscheidungen können Verstöße gegen Anhang II Kapitel V Nr. 1 Buchst. a sowie Kapitel IX Nrn. 2 und 3 der Hygiene-Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nachweisen. Ein zusätzlicher Beweis, dass der Unternehmer nicht alle möglichen Mittel eingesetzt hat, ist hierfür nicht erforderlich. Auch für den Nachweis ungeeigneter Schädlingsbekämpfungsverfahren nach Anhang II Kapitel IX Nr. 4 können wiederholte Feststellungen ausreichen.
Anders liegt es bei den baulichen Anforderungen gemäß Anhang II Kapitel I Nr. 2 Buchst. c: Der bloße Nachweis von Schädlingsspuren genügt dort nicht. Es muss vielmehr festgestellt werden, dass die Merkmale der Betriebsstätte keine gute Lebensmittelhygiene gewährleisten. Das Urteil begründet keine pauschale Haftung für jeden einzelnen Schädlingshinweis. Es verschärft die Beurteilung jedoch erheblich, soweit konkrete Hygiene- und Kontaminationspflichten betroffen sind.
Bedeutung für Lebensmittelunternehmen
Bäckereien und andere Lebensmittelbetriebe sollten regelmäßig prüfen, ob sich Schädlinge wie Mäuse, Ratten oder Insekten im Betrieb befinden. Dafür brauchen sie ein zuverlässiges Schädlingsmonitoring sowie klare Pläne für Reinigung und Desinfektion.
Auch die angelieferten Waren sollten bei jeder Lieferung kontrolliert werden. Werden Schädlinge oder Spuren von Schädlingen festgestellt, muss der Betrieb die getroffenen Maßnahmen schriftlich festhalten. Dazu gehört auch, die Ursache zu suchen und zu dokumentieren, wie das Problem behoben wurde. Treten Schädlinge wiederholt auf, darf dies nicht als einzelner Vorfall abgetan werden. Der Betrieb muss den Befund sofort bewerten, die Ursache ermitteln und geeignete Maßnahmen ergreifen, damit sich das Problem nicht wiederholt. In die Kontrollen sollten nicht nur der Verkaufs- und Backbereich, sondern auch Filialen, Lager, Nebenräume und die Übergabestellen zu Lieferanten einbezogen werden.
Stand: 27. September 2026