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EUDR: Vertragspartner verlangen Auskunft von Bäckereien

Nach aktuellem Stand müssen große Unternehmen ab dem 30. Dezember und Klein- und Kleinstunternehmen ab dem 30. Juni 2026 den Vorschriften der Entwaldungsverordnung nachkommen. Bereits jetzt verlangen Lieferkunden Auskunft von Handwerksbäckereien über die Herkunft der verwendeten Rohstoffe.

Nach aktuellem Stand müssen große Unternehmen ab dem 30. Dezember 2025 und Klein- und Kleinstunternehmen ab dem 30. Juni 2026 den Vorschriften der Entwaldungsverordnung (EUDR) nachkommen. Dazu gehört die Überprüfung, dass der Lieferant eines Rohstoffs diesen ordnungsgemäß gemeldet hat, und die Meldung der Herstellung und des Verkaufs von Produkten, die unter die Meldepflicht fallen.

Derzeit wird noch diskutiert, ob die EUDR bis Ende dieses Jahres überarbeitet oder der Anwendungszeitpunkt noch einmal um ein Jahr verschoben wird. Vor wenigen Tagen hatte die zuständige Kommissarin dies angekündigt, beschlossen ist aber noch nichts. Sollte weder eine Änderung noch eine weitere Verschiebung erfolgen, sind die Betriebe des Bäckerhandwerks grundsätzlich verpflichtet, beim Bezug von zum Beispiel Kaffee (ganze Bohnen oder Pulver) oder von Kakao und Schokolade als Rohstoff zu überprüfen, ob diese ordnungsgemäß gemeldet sind. Das Ergebnis dieser Prüfung sollte beispielsweise im Ordner mit den Lieferunterlagen notiert werden; gegebenenfalls wird ein Häkchen auf dem Lieferschein genügen. In jedem Fall bedeutet es weiteren Aufwand.

Eine Meldung bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) wird aber nur dann erforderlich sein, wenn Produkte hergestellt und verkauft werden, die im Katalog der EUDR stehen. Und hier kommen für unsere Betriebe derzeit nur selbst hergestellte Schokoladentafeln etc. und Schokopralinen, die mehrheitlich aus Kakao oder Schokolade hergestellt worden sind, in Frage. Andere Backwaren wie beispielsweise Schokokuchen oder Schoko-Croissants bestehen nicht zu über 50 Prozent aus Kakao und Schokolade, so dass sie keine kakaohaltige Lebensmittelzubereitung im Sinne der EUDR und des Zolltarifs sind. Das hat uns auch die BLE bestätigt.

Nun verlangen aber Vertragspartner wie zum Beispiel Krankenhäuser oder Hotels bereits Auskunft von einzelnen Bäckereien über die Herkunft der verwendeten Rohstoffe und die Erklärung, dass diese ausschließlich aus entwaldungsfreien Lieferketten stammen. Es ist zu vermuten, dass diese Unternehmen meinen, diese Informationen für ihre eigenen Erklärungen zu benötigen. Das würde allerdings voraussetzen, dass sie aus den Produkten, die ihnen eine Bäckerei liefert, etwas herstellen, das selbst meldepflichtig ist. Selbst unter Einsatz der blühendsten Fantasie fallen uns da keine sinnvollen Beispiele ein. Es ist auch möglich, dass auf der anderen Seite ein Mitarbeiter sitzt, der die EUDR nicht vollständig verstanden hat und lieber ein paar Informationen zu viel als auch nur eine zu wenig einholt.

Darf mein Vertragspartner solche Fragen stellen? Muss ich antworten?

Verboten sind solche Fragen in einem Vertragsverhältnis nicht. Es ist aber auch nicht verboten, hierauf nicht zu antworten, wenn man nicht bereits auf Grundlage zum Beispiel der EUDR verpflichtet ist, seinem Rohstoffempfänger Informationen zu liefern.

Dies wird auch als Trickle-Down-Effekt bezeichnet. Vorschriften, die zum Beispiel nur große Unternehmen betreffen sollen, rieseln (englisch: to trickle) auf die grundsätzlich ausgenommenen kleinen und mittelständischen Unternehmen herunter. Der Zentralverband und der ZDH haben dieses Problem bereits mehrfach kritisiert, und wir werden auch damit nicht aufhören, bis es hier eine sinnvolle und effektive Regelung gibt, die das verhindert.

Wie sollte man reagieren?

Wenn Ihr Vertragspartner Sie auffordert, solche Auskünfte zu erteilen, werden Sie nicht verhindern können, ihm entgegenzukommen.

Zunächst sollten Sie prüfen, ob Sie überhaupt Produkte liefern, die meldepflichtig und dokumentationspflichtig sind. Im Bäckerhandwerk dürften das ausschließlich Schokoladentafeln und Patisserie-Produkte sein, die zu mehr als 50 Prozent aus Kakao oder Schokolade bestehen.

Teilen Sie dann Ihrem Vertragspartner mit, dass Sie ihm keine meldepflichtigen Produkte liefern.

Teilen Sie ihm weiter mit, dass Sie selbstverständlich die von Ihnen verwendeten Rohstoffe durchgehend darauf überprüfen, ob sie – wenn erforderlich – von Ihrem Zulieferer ordnungsgemäß gemeldet worden sind.

Stand: 1. Oktober 2025