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Erleichterungen für Arbeitgeber: Digitalisierung im Arbeitsmarktzulassungsverfahren

Nicht nur die Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird digital im Ausländerzentralregister sowie parallel im Account des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt. Weitere Entscheidungen der Arbeitsmarktzulassung sollen künftig ebenfalls digital erfolgen und für Entlastung sorgen.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist dafür zuständig, im Rahmen der Zustimmung zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und der Beschäftigungsverordnung (BeschV) vorliegen.

Seit dem 1. Juli 2024 wird die Vorabzustimmung im Visumverfahren nach § 36 BeschV digital erstellt, im Ausländerzentralregister (AZR) hinterlegt und parallel im BA-Account des Arbeitgebers bereitgestellt. Ab voraussichtlich Ende Juli 2026 werden künftig auch weitere Entscheidungen zur Arbeitsmarktzulassung digital bereitgestellt und von der BA direkt in das Ausländerzentralregister hochgeladen. Das umfasst insbesondere

▪ die Arbeitserlaubnis zur Saisonbeschäftigung (§ 15a BeschV),

▪ die Arbeitserlaubnis zur kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung (§ 15b BeschV),

▪ das Einvernehmen bei Praktika (§ 15 Nr. 4 und 6 BeschV) und

▪ die Vermittlungsbestätigung bei Ferienbeschäftigung (§ 14 Abs. 2 BeschV).

Visastellen und Ausländerbehörden können künftig also direkt auf das Dokument im Ausländerzentralregister zugreifen. Arbeitgeber erhalten eine digitale Kopie über das Postfach in ihrem BA-Account. Ein gedrucktes Original ist damit künftig nicht mehr erforderlich; der zusätzliche Versand eines fälschungssicheren Dokumentes an den ausländischen Beschäftigten bzw. ihre Arbeitgeber entfällt.

Die digitale Bereitstellung ersetzt nur den bisherigen Übermittlungsweg, nicht aber die materielle Prüfung der arbeitsmarkt- und aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen. Weiterhin betrifft die Vorabzustimmung nicht alle ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - insbesondere EU-/EWR-/Schweiz-Staatsangehörige benötigen regelmäßig keine Zustimmung der BA.

Weitere Informationen können Sie dem untenstehenden Schreiben entnehmen.

Stand: 9. Juni 2026

Bäckereifachverkäuferinnen an der Kasse

Reportage Campus Magazin