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EmpCo-Richtlinie: Was Handwerksbäckereien bei Umweltwerbung beachten müssen

Ab 27. September 2026 wird die Werbung mit umweltbezogenen Angaben und Nachhaltigkeitssiegeln strengeren Regeln unterworfen. Es ist also an der Zeit, die eigenen Aussagen zu überprüfen, um Abmahn- oder Bußgeldrisiken zu vermeiden und die Glaubwürdigkeit gegenüber der Kundschaft zu stärken.

Was hat sich geändert?

Die EmpCo-Richtlinie (Directive (EU) 2024/825) bringt europaweit neue Vorgaben gegen irreführende „grüne“ Werbung. In Deutschland wurde sie mit dem „Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ umgesetzt, das am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor übertriebenen oder unklaren Nachhaltigkeitsversprechen zu schützen.

Ab 27. September 2026 können Wettbewerber, Verbände und Verbraucherschützer Abmahnungen auf Grundlage der neuen Greenwashing-Regeln aussprechen. Für Sie heißt das: Die Zeit bis Herbst 2026 sollte genutzt werden, um Werbemittel und Produktauftritte zu überprüfen.

Kernpunkte: Green Claims & Siegel

Eine Umweltaussage wird mit dem neuen Gesetz erstmals definiert: Darunter ist jede schriftlich oder mündlich (auch über audiovisuelle Medien) getätigte Umweltaussage zu verstehen, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung der Umweltaussage nicht augenscheinlich und klar auf demselben Medium (beispielsweise Etikett) angegeben ist. Der Begriff ist sehr weit und umfasst jede Werbeaussage mit Umweltbezug (zum Beispiel zu Klima, Verpackung, Energie, Ressourcen, Müll oder Tierwohl). 

Eine allgemeine Umweltaussage ist ein sehr pauschaler Begriff wie „umweltfreundlich“, „klimaneutral“ oder „nachhaltig“, ohne dass klar ist, was genau dahintersteht. Als allgemeine Umweltaussage können auch bloß grafische Darstellungen fallen, wenn mit ihnen ein Umweltbezug assoziiert wird. Künftig sind solche allgemeinen Umweltaussagen ohne nachweisbare, anerkannte hervorragende Umweltleistung unzulässig! Ähnlich wie bei Health Claims wird damit eine saubere Abgrenzung zwischen konkreten, nachweisbaren Aussagen und vagen, allgemeinen Umweltaussagen erforderlich.

Auch Nachhaltigkeitssiegel werden definiert und erfassen letztlich freiwillige Zeichen (Logo, Label, „Stempel“), welche das Vertrauen in besondere Umwelt- oder Sozialstandards schaffen sollen. Diese Siegel dürfen künftig nur genutzt werden, wenn dahinter ein echtes Zertifizierungssystem steht, das den Anforderungen der Verordnung entspricht! Dabei ist wichtig zu verstehen: Die allermeisten im Markt verwendeten Siegel (wie zum Beispiel RSPO, Fair Trade, Demeter, Bioland, Interzero etc.) sind keine staatlichen Siegel. Das gilt nicht nur für Zeichen, die sich der Unternehmer selbst ausgedacht hat, sondern genauso für Siegel und Logos von Verbänden, Vereinen, Stiftungen, Prüfstellen oder NGOs – auch wenn diese nach außen sehr „offiziell“ und objektiv wirken. Rechtlich handelt es sich auch hierbei um private Nachhaltigkeitssiegel!

Selbst kreierte „Siegel“, die wie ein offizielles Label wirken, aber kein solches System im Hintergrund haben, sind besonders riskant. Bei sämtlichen „Siegeln“ müssen Handwerksbäckereien künftig prüfen (können), ob tatsächlich ein den EmpCo-Vorgaben entsprechendes Zertifizierungssystem dahintersteht – nur dann darf mit diesen Zeichen weiterhin geworben werden. Sprechen Sie Ihren jeweiligen Siegelgeber gegebenenfalls darauf an, wie er sicherstellt, die Anforderungen zukünftig einzuhalten.

Deutlich verschärft werden auch die Regeln zur Werbung mit Klimakompensation. Damit ist Werbung gemeint, bei der ein Produkt als „klimaneutral“ bezeichnet wird, weil die Emissionen über externe Projekte ausgeglichen werden – zum Beispiel über CO₂-Zertifikate oder Aufforstung im Ausland. Künftig ist es grundsätzlich verboten, ein Produkt als klimaneutral zu bewerben, wenn sich diese Aussage ausschließlich auf solche externen Kompensationen stützt und das Produkt selbst nicht spürbar weniger Emissionen verursacht.

Auch an zukunftsgerichtete Versprechen wie etwa „Bis 2030 backen wir unsere Brote und Brötchen ausschließlich mit Ökostrom aus zertifizierten Quellen“ werden erhöhte Anforderungen gestellt. Es bedarf eines konkreten, schriftlich fixierten Umsetzungsplans mit messbaren Zwischenzielen, die von einem externen Sachverständigen überprüft werden. 

Zur EmpCo-Richtlinie hat die EU-Kommission bereits im Dezember einen Fragen-und-Antworten-Katalog veröffentlicht. Diese FAQ sind rechtlich nicht bindend, dienen aber als Auslegungshilfe für die Anwendung der neuen Regelungen. 

Viele der Regelungen sind nach wie vor wenig greifbar und sehr weit oder vage formuliert, sodass zu erwarten ist, dass die zukünftigen Anforderungen von der Rechtsprechung geprägt werden. Die derzeitige Rechtsprechung bietet insoweit bereits jetzt eine gute Orientierung. 

Was bedeutet dies für Sie? 

Falls Sie nicht ohnehin bereits an dem Thema arbeiten, sollten Sie folgende Punkte nicht zu spät angehen: 

  • Alle „grünen“ Aussagen erfassen und konkretisieren
    Prüfen Sie bis spätestens Sommer 2026 sämtliche Umwelt- und Klimaaussagen auf Verpackungen, Displays, Website und Social Media. Notieren Sie insbesondere allgemeine Schlagworte wie „umweltfreundlich“, „klimaneutral“, „nachhaltig“. Fragen Sie sich zu jeder Aussage: Können wir eine klare, leicht erklärbare Grundlage nach anerkannten Standards vorweisen? Wenn nicht, Aussage konkretisieren (zum Beispiel „100 % der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“). Sie sind nicht sicher, ob die Konkretisierung ausreicht? Holen Sie besser vorab rechtlichen Rat ein.
  • Siegel, Icons und Markenauftritt unter die Lupe nehmen
    Gehen Sie alle verwendeten Siegel, Icons, Logos etc. durch: Handelt es sich um echte, extern geprüfte Zertifizierungssysteme mit klaren Kriterien oder eher um selbst kreierte Zeichen, die wie ein Siegel wirken? Passen Sie Gestaltung und Wortwahl so an, dass Eigenlogos nicht den Eindruck eines offiziellen Nachhaltigkeitssiegels erwecken, oder ergänzen Sie eine kurze, konkrete Erläuterung auf demselben Medium.
  • Pflichtwerbung und Zukunftsversprechen aufräumen
    Bei zukunftsbezogenen Klima- oder Nachhaltigkeitsversprechen werben Sie nur, wenn ein interner, schriftlich fixierter Umsetzungsplan mit messbaren Zwischenzielen existiert, zudem sollten Sie dafür auch einen externen Sachverständigen einbeziehen, der die Ziele verifiziert und kontrolliert – auch hier kann es hilfreich sein, rechtlichen Rat einzuholen.

Stand: 21. Mai 2026