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EmpCo ab September 2026: Eigene Umweltclaims jetzt risikobasiert prüfen

Die Regelungen für umweltbezogene Werbung gelten ab 27. September ohne Übergangsfrist. Prüfen Sie jetzt ihre Aussagen, Siegel und Verpackungen! Wir erläutern die Hintergründe und worauf Sie achten müssen.

Die neuen Regelungen für umweltbezogene Werbung, sogenannte Green Claims, gelten mit der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie in deutsches Recht ab dem 27. September 2026. Eine pauschale Übergangs- oder Aufbrauchfrist für bereits produzierte Verpackungen und Werbemittel ist nicht vorgesehen. Das CPC-Netzwerk (Consumer Protection Cooperation Network) hat im Juni 2026 jedoch ein gemeinsames Verständnis zum Umgang mit Altbeständen veröffentlicht. Es eröffnet Unternehmen keinen sicheren Freistellungstatbestand, gibt den Behörden aber Leitlinien für einen pragmatischen und verhältnismäßigen Vollzug.

Der Hintergrund

Die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel verschärft die Anforderungen an umweltbezogene Aussagen und Nachhaltigkeitskennzeichnungen. Betroffen sind insbesondere Aussagen zu Klima, Nachhaltigkeit, Verpackungen, Rohstoffen und Umweltvorteilen eines Produkts. Auch die bisherige Rechtsprechung stellt an solche Aussagen hohe Anforderungen: Nach dem Bundesgerichtshof müssen Umweltclaims „richtig, eindeutig und klar“ sein; bei mehrdeutigen Angaben besteht bereits heute ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis der Verbraucher (BGH, Urteil vom 27. Juni 2024, I ZR 98/23 – klimaneutral).

Das betrifft Bäckereien insbesondere bei Angaben auf Produktverpackungen, im Onlineshop, in Prospekten, auf Plakaten oder am Point of Sale. Das im Juni 2026 veröffentlichte „Common Understanding“ des CPC-Netzwerks richtet sich an die nationalen Verbraucherschutz- und Marktüberwachungsbehörden. Es ist nicht rechtsverbindlich, soll aber einen möglichst einheitlichen und verhältnismäßigen Vollzug bei tatsächlichen Übergangsschwierigkeiten ermöglichen.

Keine generelle Aufbrauchfrist für Altbestände

Eine generelle Abverkaufs- oder Aufbrauchfrist für Verpackungen und Werbemittel mit nach dem neuen Recht nicht mehr zulässigen Claims gibt es nicht. Unternehmen müssen vielmehr bis zum 27. September 2026 angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen – wie auch die FAQ der Kommission es verlangen. Bei echten und spezifischen Übergangsschwierigkeiten können Behörden unter anderem die Vorproduktion, Verpackungszyklen, Bestandsmengen, bereits erteilte Produktions- oder Bestellaufträge, Lieferkettenabhängigkeiten, die Haltbarkeit sowie die technische Machbarkeit und Verhältnismäßigkeit von Korrekturmaßnahmen berücksichtigen. Rückruf oder Vernichtung sollen grundsätzlich vermieden werden, wenn dadurch unverhältnismäßige Kosten oder unnötige Umweltbelastungen entstehen würden.

Daraus folgt jedoch keine sichere Freistellung für den weiteren Vertrieb alter Ware. Das Common Understanding betrifft ausschließlich den behördlichen Vollzug. Es schließt weder eine individuelle rechtliche Beanstandung noch zivilrechtliche Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sicher aus. Abmahnungen und Unterlassungsansprüche durch Mitbewerber, Verbände oder andere klagebefugte Organisationen bleiben daher möglich.

Überkleben als mögliche Korrekturmaßnahme

Einige Hersteller reagieren bereits darauf, indem sie nicht mehr zulässige Umweltaussagen auf bestehenden Verpackungen überkleben oder durch andere Angaben ersetzen. Ein solcher Überkleber kann Verpackungsabfälle und die Kosten einer vollständigen Vernichtung vermeiden. Er ist jedoch nicht automatisch rechtssicher. Entscheidend ist, welche konkrete Aussage betroffen ist, wie prominent sie auf der Verpackung erscheint und ob der Überkleber den ursprünglichen Claim vollständig, dauerhaft und gut sichtbar beseitigt. Auch das Entfernen eines Siegels oder eine ergänzende Korrekturinformation am Point of Sale kann im Einzelfall in Betracht kommen. Die technische Umsetzung muss verhindern, dass Verbraucher weiterhin von der ursprünglichen Aussage ausgehen. Online-Aussagen sollten besonders kurzfristig angepasst oder entfernt werden. Anders als bei bereits bedruckten Verpackungen bestehen bei Webseiten, Onlineshops und digitalen Werbemitteln regelmäßig weniger praktische Übergangshindernisse.

Was bedeutet das für Bäckereien?

Bäckereien sollten ihre Umweltclaims und Nachhaltigkeitssiegel möglichst noch vor dem 27. September 2026 erfassen und bewerten. Dabei empfiehlt sich insbesondere eine Überprüfung von:

- Verpackungen und Etiketten,

- Onlineshops und Produktbeschreibungen,

- Webseiten und Social-Media-Auftritten,

- Prospekten, Plakaten und sonstigen Werbemitteln,

- Angaben zu Rohstoffen, Verpackungen, Klima- oder Nachhaltigkeitsvorteilen,

- Nachhaltigkeitssiegeln und Zertifizierungsangaben.

Für die Bewertung maßgeblich können insbesondere die Art und Aussagekraft des Claims, seine Sichtbarkeit, der Vertriebskanal, die verbleibende Lager- und Haltbarkeitsdauer, die Bestandsmenge sowie die Möglichkeit einer technischen Korrektur sein. Je nach Einzelfall können Überkleber, das Entfernen der Kennzeichnung oder ergänzende Hinweise am Point of Sale sinnvoll sein. So kann beispielsweise ein gut sichtbarer Hinweis wie „klimaneutral“ auf einer bereits bedruckten Verpackung durch einen dauerhaft angebrachten Überkleber vollständig abgedeckt werden, sofern der ursprüngliche Claim für Verbraucher anschließend nicht mehr erkennbar ist. Bei einer Produktbeschreibung im Onlineshop kann es dagegen ausreichend sein, die Aussage kurzfristig zu entfernen oder durch eine rechtlich überprüfte, konkrete Angabe zu ersetzen. Entscheidend ist stets, dass VerbraucherInnen nicht weiterhin die ursprüngliche, möglicherweise unzulässige Umweltaussage wahrnehmen.

Künftige Verpackungen, neue Bestellungen und Werbemittel sollten frühzeitig auf die neuen Anforderungen umgestellt werden. Auch Lieferanten und Verpackungshersteller sollten rechtzeitig eingebunden werden. Die Prüfung, die getroffenen Maßnahmen und ihre zeitliche Umsetzung sollten nachvollziehbar dokumentiert werden. Das kann die eigene Position gegenüber Behörden stärken, ersetzt aber keine rechtliche Einzelfallbewertung.

Die weitere behördliche Praxis wird zeigen, welchen Spielraum die Grundsätze des CPC-Netzwerks bei der Behandlung von Altbeständen tatsächlich eröffnen. Wir informieren Sie, sobald sich die Rechtslage oder Vollzugspraxis weiter konkretisiert. Fragen zur rechtskonformen Anpassung Ihrer Verpackungen, Onlineauftritte oder Werbemittel? Sprechen Sie uns gerne an – wir beraten Sie individuell und praxisnah.

Stand: 27. August 2026