Wer seinem Angestellten zum Beispiel eine Kündigung schickt, sollte sicherstellen, dass er auch in einem möglichen Prozess vor dem Arbeitsgericht beweisen kann, dass dem Mitarbeiter die Kündigung tatsächlich zugegangen ist. Das Bundesarbeitsgericht hat nun eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg bestätigt, nach der ein Einwurfeinschreiben nicht geeignet ist, den tatsächlichen Zugang zu beweisen.
Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn das Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer auch tatsächlich zugegangen ist. Wenn sich der Arbeitgeber darauf beruft, dass das Schreiben zugegangen ist, muss er den Zugang auch beweisen. Ein Schreiben geht dann zu, wenn der Mitarbeiter das Schreiben tatsächlich in der Hand hält, es in seinen unmittelbaren Einflussbereich gebracht wird oder zum Beispiel in seinen Briefkasten gelegt wird.
Bei der Übergabe der Kündigung in einem Mitarbeitergespräch erfolgt der Zugang zum Beispiel auch dann, wenn es direkt vor dem Mitarbeiter auf den Tisch gelegt wird, der sich aber weigert, das Schreiben anzufassen, weil er meint, damit den Zugang verhindern zu können.
Per Post wurden Kündigungen früher gerne per Übergabeeinschreiben versendet. Dabei überreicht der Postbote das Schreiben direkt dem Empfänger und notiert dies. Diese Methode hat sich aber als untauglich erwiesen, wenn der Mitarbeiter zum Beispiel weiß, dass eine Kündigung auf dem Weg ist und er deshalb dem Postboten aus dem Weg geht. Bringt der Postbote dann das Einschreiben in die Postfiliale und holt der Arbeitnehmer das Schreiben nicht ab, geht es nie zu.
Deshalb haben Rechtsanwälte ihren Mandanten in den letzten Jahren immer häufiger empfohlen, Einwurfeinschreiben zu versenden. Dabei legt der Briefträger das Einschreiben lediglich in den Briefkasten des Empfängers ein und notiert dies. Der Arbeitnehmer kann den Zugang also nicht mehr verhindern, da der Briefkasten bereits zu seinem Einflussbereich gehört. Auch der Zentralverband hatte in der Vergangenheit vom Übergabeeinschreiben abgeraten und empfohlen, Kündigungen und andere wichtige Schreiben als Einwurfeinschreiben zu verschicken.
Nun hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass auch dies kein sicherer Beweis für den Zugang ist.
Wie kann man jetzt noch sicher zustellen?
Persönliche Übergabe
Eine gute Möglichkeit ist die persönliche Übergabe des Kündigungsschreibens in einem Gespräch. Man sollte sich den Zugang vom Mitarbeiter schriftlich bestätigen lassen. Da vorher nicht klar ist, ob der Mitarbeiter eine solche Bestätigung auch unterschreibt, empfiehlt es sich, bei der Übergabe einen tauglichen Zeugen dabei zu haben.
Zeuge einer solchen Übergabe sollte möglichst nicht ein Mitinhaber der Bäckerei, ein Familienangehöriger des Inhabers oder ein Angestellter, dem zum Beispiel aus anderem Grund eine Kündigung droht. Solche Zeugen könnte ein Gericht als unglaubwürdig zurückweisen.
Der Zeuge sollte nach der Übergabe ein Protokoll über die Übergabe anfertigen. In diesem sollte er bestätigen können, dass er nicht nur gesehen hat, dass dem Arbeitnehmer ein Umschlag übergeben worden ist, sondern auch, dass darin ein Kündigungsschreiben war: „… Dass in dem übergebenen Umschlag ein Kündigungsschreiben war, kann ich bestätigen, weil ich dieses gelesen habe, es selbst in den Umschlag gelegt habe und den Umschlag bis zur Übergabe nicht aus der Hand gegeben habe.“
Zustellung durch Boten
Da die Zustellung auch weiterhin über den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers erfolgen kann, ist es weiterhin möglich, eine Kündigung oder ein anderes wichtiges Schreiben durch einen Boten zuzustellen. Das kann ein beauftragter Kurierdienst sein, oder aber man stellt als Arbeitgeber das Schreiben selbst zu oder beauftragt damit geeignete Mitarbeiter. Auch hier gilt, dass man Zeugen mitnehmen sollte, die auch in einem späteren Gerichtsverfahren anerkannt werden. Der Auszubildende, dessen Ausbildungserfolg auf der Kippe steht, ist zum Beispiel kein geeigneter Zeuge.
Auch der Bote und der Zeuge sollten anschließend ein Protokoll verfassen, in dem sie auch beschreiben, wo sie den Hausbriefkasten gefunden haben („… in den Hausbriefkasten des Mitarbeiters A, der sich rechts neben dem des Nachbarn B befindet.“). Hilfreich ist auch ein Foto des Briefkastens oder ein Video, in dem man sieht, wie das Kündigungsschreiben in den Umschlag und dieser dann in den Hausbriefkasten gelegt wird.
In diesem Fall sollte auch vermerkt werden, zu welcher Uhrzeit der Brief in den Hausbriefkasten gelegt wurde. Denn die Kündigung geht in der Regel erst dann zu, wenn der Mitarbeiter diesen gewöhnlich leert. Wird der Bote erst am Abend losgeschickt, geht das Schreiben in der Regel erst am kommenden Morgen zu – möglicherweise einen Tag zu spät.
Zustellung durch Gerichtsvollzieher
Für besonders risikoreiche Fälle bleibt die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher die sicherste Variante. Sie wird amtlich dokumentiert; auch Zustellversuche und Niederlegungen sind nachvollziehbar festgehalten. Bei engen Fristen sollte frühzeitig Kontakt mit dem Gerichtsvollzieher aufgenommen werden, um eine fristgerechte Zustellung zu gewährleisten.
Stand: 7. Juli 2026