Tierhaltungskennzeichnungsgesetz
Die Bundesregierung plant, den Anwendungsbereich der Tierhaltungskennzeichnung auf die Außerhausverpflegung und zugleich auf verarbeitete Schweinefleischprodukte auszuweiten. Seit 2023 muss lediglich frisches Schweinefleisch, das in Deutschland produziert wurde, und im Einzelhandel verkauft wird, entsprechend der Haltungsform gekennzeichnet werden. Nun soll auch Schweinefleisch, das in der Gemeinschaftsverpflegung angeboten wird, entsprechend gekennzeichnet werden: Bio, Auslauf/Weide, Frischluftstall, Stall+Platz oder Stall.
Werden künftig auch verarbeitete Schweinefleischprodukte kennzeichnungspflichtig, sind auch die Betriebe des Bäckerhandwerks betroffen, denn es betrifft sodann auch den Verkauf von Snacks. Nach der bisherigen Planung müsste schlimmstenfalls jedes einzelne Salamibrötchen einzeln gekennzeichnet werden. Der Zentralverband versucht zusammen mit anderen Verbänden des Gastronomiebereichs dieses Vorhaben zu stoppen oder zumindest so zu verändern, dass das Bäckerhandwerk nicht belastet wird.
Zuckersteuer
Eine Zuckersteuer, die ausschließlich für Erfrischungsgetränke gilt, wird Handwerksbäckereien lediglich dann treffen, wenn sie solche Getränke in der Vor-Ort-Gastronomie oder als Handelsware anbieten. Wir müssen aber davon ausgehen, dass dies möglicherweise nur der erste Schritt zu weiteren Abgaben auf zuckerhaltige Lebensmittel ist. Abgaben z. B. auf süße Teilchen und Christstollen könnten mittelfristig folgen. Abgaben auf Lebensmittel mit politisch für zu hoch gehaltenem Gehalt von Fett oder Salz könnten folgen.
Entwaldungsverordnung EUDR
Die EU-Kommission hatte zusammen mit dem Parlament und dem Rat entschieden, den Anwendungsbeginn der EUDR ein weiteres Mal auszusetzen und das Regelungswerk zu entschärfen. Zugleich wurde entschieden, dass man bis Ende April 2026 die Regelungen hinsichtlich weiterer Entlastungsmöglichkeiten für die Wirtshaft hin zu überprüfen.
Der Zentralverband und der europäische Dachverband CEBP haben sowohl der Bundesregierung als auch der EU-Kommission noch einmal dargestellt, wie das Bäckerhandwerk belastet werden wird, ohne dass dies für eine wirksame Bekämpfung der Entwaldung erforderlich ist.
Sämtliche Hinweise aus der Wirtschaft wurden aber ignoriert, so dass es beim Anwendungsbeginn der geänderten EUDR bleibt. Mit Inkrafttreten der Änderungsverordnung, also sobald diese im EU-Amtsblatt veröffentlicht ist, wird der Anwendungsbeginn der EUDR auf den 30. Dezember 2026 verschoben; kleine und Kleinst- Unternehmen erhalten eine weitere Fristverlängerung bis zum 30. Juni 2027. Lediglich über delegierte Rechtsakte und FAQ-Listen soll es noch Verwaltungserleichterungen geben.
Herzgesundheit
Die EU-Kommission arbeitet an einer Strategie zur Verbesserung der Herzgesundheit, um Herzerkrankungen allgemein und insbesondere Herzinfarkte zu reduzieren. Es ist davon auszugehen, dass diese Strategien in den kommenden Jahren in neuen Verordnungen und Richtlinien ihren Niederschlag finden wird. Und diese neuen Vorschriften werden auch den Ernährungssektor betreffen und damit auch das Bäckerhandwerk. Wir werden als deutscher Zentralverband und zusammen mit unseren europäischen Partnern als CEBP darauf achten, dass das Bäckerhandwerk nicht durch weitere Vorschriften, insbesondere nicht durch Rezepturdiktate, eingeschränkt wird.
Stand: 21. Mai 2026