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Verschärfte Maskenpflicht

Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) schreibt neue Regelungen für das Tragen von Masken am Arbeitsplatz vor.

Der Arbeitnehmer hat immer dann, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, mehr als eine Person je 10 qm in einem Raum arbeiten oder bei der Arbeit mit einem erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist, eine medizinische Gesichtsmaske oder eine FFP2-Maske (oder eine vergleichbare Maske) zu tragen. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer diese Maske zur Verfügung stellen.

Diese verschärfte Maskenpflicht steht derzeit stark in der Diskussion und es werden leider auch viel falsche Informationen verbreitet. Bei manchen Falschmeldungen liegt nahe, dass sie sogar absichtlich verbreitet werden, um andere zu verunsichern. Wir haben daher die wichtigsten Tatsachen in Form von Frage und Antwort zusammengefasst:

Welche Masken müssen bei der Arbeit getragen werden?

Es gilt weiterhin die Maskenpflicht nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Wenn also der Abstand von 1,5 m zu anderen Mitarbeitern nicht verlässlich eingehalten werden kann, muss eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) getragen werden.

Jetzt kommt hinzu: Wenn mehr als eine Person je 10 qm in einem Raum arbeiten oder mit einem erhöhten Ausstoß von Aerosolen zu rechnen ist (was im Verkauf und in der Produktion von Backwaren so gut wie immer der Fall ist), reicht die gewöhnliche MNB nicht mehr aus. Es muss dann entweder eine medizinische Maske (sog. OP-Maske) oder eine FFP2-Maske oder eine vergleichbare Maske getragen werden.

Was ist eine medizinische Maske?

Medizinische Gesichtsmasken, Mund-Nasen-Schutz (MNS) oder OP-Masken genannt, werden in Kliniken und Arztpraxen getragen. Sie bestehen aus mehreren Lagen spezieller Kunststoffe. Sie sind rechteckig und in mehreren Falten gelegt, um sich dem Gesicht anzupassen. Sie sind häufig hellblau oder türkisfarben.

Medizinische Masken sollen vor allem das gegenüber vor Tröpfchen schützen, in denen sich Viren befinden können. Ein gewisser Eigenschutz des Trägers einer medizinischen Maske ist aber inzwischen nachgewiesen.

Teilweise werden auch FFP2-Masken zu den medizinischen Masken gezählt, was nach unserer Auffassung nicht korrekt ist. Die Verwendung des Begriffes ist derzeit leider nicht einheitlich.

Was ist eine FFP2-Maske?

FFP-Masken sind partikelfilternde Halbmasken. Sie sind ursprünglich als Staubschutzmasken entwickelt worden. Da sie neben Stäuben jedoch auch Tröpfchen und Aerosole herausfiltern, werden sie auch in Krankenhäusern und von niedergelassenen Ärzten verwendet, wenn mit einer erhöhten Virenbelastung zu rechnen ist.

FFP2-Masken filtern mindestens 94 % und FFP3-Masken mindestens 99 % der Aerosole aus der Atemluft. Sie schützen damit den Träger selbst besser vor Viren, die sich per Tröpfcheninfektion oder in Aerosolen ausbreiten. Viren, die außerhalb von Tröpfchen überleben können, filtern diese Masken nicht.

FFP-Masken sind entweder kuppelförmig oder faltbar. Faltbare FFP-Masken sehen aus wie ein Kaffeefilter. FFP-Masken gibt es auch mit Ausatemventilen, die das Ausatmen wesentlich erleichtern. Da diese aber so andere Menschen nicht schützen, sind sie nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel nicht gestattet.

Welche Masken gelten als mit der FFP2-Maske vergleichbar?

Die Corona-ArbSchV enthält im Anhang eine Übersicht der einsetzbaren Atemschutzmasken. Danach entsprechen FFP2-Masken der DIN EN 149:2001+A1:2009 und sind mit einer CE-Kennzeichnung versehen, aus der sich die prüfende Stelle ergibt. Daneben sind in Deutschland Masken des Typs N95 (USA und Kanada), CPA (Deutschland), KN95 (Deutschland), DS2 (Japan), P2 (Australien und Neuseeland) zugelassen.

Sind die medizinische Maske und die FFP2-Maske wirklich so viel besser als Stoffmasken?

Stoffmasken verhindern, dass beim Sprechen und bei Ausatmen Tröpfchen, in denen Viren sein können, in die Luft gelangen. Bei einer gut sitzenden Maske bleibt ein großer Teil im Stoff.

Medizinische Masken haben grundsätzlich dieselbe Funktion. Im Krankenhaus sollen sie z. B. verhindern, dass das OP-Personal Viren oder Bakterien in die offene Wunde einbringt. Studien haben bewiesen, dass diese Filterwirkung bei medizinischen Gesichtsmasken viel besser ist als bei Stoffmasken. Zudem können sie auch beim Einatmen einen Teil der Tröpfchen herausfiltern.

Wenn sie richtig getragen werden, filtern FFP2-Masken mindestens 94 % der Aerosole und praktisch alle Tröpfen aus der Atemluft. Sie bieten damit zwar auch keinen hundertprozentigen Schutz, der zur Sorglosigkeit verleiten sollte. Sie sind aber der beste und dabei ohne größere Einschränkungen zu tragende Schutz vor SARS-CoV-2.

Sind FFP2-Masken überhaupt sicher oder sind es nur Staubschutzmasken?

Vielfach wird behauptet, FFP2-Masken seien nur einfache Staubschutzmasken. Dies ist nicht zutreffend. FFP2-Masken müssen ein sog. Konformitätsverfahren durchlaufen. Sie werden von einer externen Stelle (z. B. der DEKRA) nach gesetzlich und in Normen festgelegtem Standard geprüft. Schwerpunkt der Prüfung ist, ob sie mindestens 94 % der Aerosole aus der Atemluft filtern. Sie filtern also nicht nur Stäube, sondern vor allem auch Tröpfchen und Aerosole. In diesen können sich Viren befinden.

Es wird behauptet, FFP2-Masken seien nicht geeignet, um vor Viren zu schützen. Das stimmt nur zum Teil. Sie filtern effektiv Viren, die sich in Tröpfchen oder Aerosolen befinden. SARS-CoV-2-Viren können nur in Tröpfchen und Aerosolen überleben. Dies ist in der gegenwärtigen Situation entscheidend.

Wie muss eine FFP2-Maske getragen werden?

FFP2-Masken schützen nur dann den Träger, wenn sie dicht anliegen und die Atemluft durch das Flies muss und nicht etwa am Rand vorbeiströmen kann. Problematisch ist dies insbesondere für Bartträger.

Ob die Maske richtig sitzt, erkennt man z. B. daran, dass sie sich beim Einatmen zusammenfaltet (beim Modell Kaffeefilter zu beobachten).

Sie müssen Ihre Mitarbeiter im An- und Ablegen von FFP2-Masken unterweisen.

Kann man FFP2-Masken reinigen und mehrfach verwenden?

FFP2-Masken, die bei der Arbeit getragen werden, müssen nach dem Tragen oder wenn sie durchfeuchtet sind, vernichtet werden. Sie dürfen nicht gereinigt und mehrfach verwendet werden.

FFP2-Masken, die privat getragen werden, können mehrfach verwendet werden, wenn man sie mehrere Tage zum Trocknen aufhängt (Sieben-Haken-Methode). Dabei sterben die meisten Viren ab. Die Filterwirkung lässt bei dieser Methode nach der vierten Verwendung nach. Alternativ kann man getragene Masken auch für 60 Minuten bei 80 Grad Celsius im Ofen trocknen. Es ist darauf zu achten, dass der Ofen 80 Grad erreicht. Die tatsächliche Temperatur sollte durch ein Ofenthermometer festgestellt werden. Unter 80 Grad können Viren überleben, über 80 Grad könnte die Maske schmelzen und im Extremfall Feuer fangen. Diese Methode ist daher nur eingeschränkt zu empfehlen.

Dürfen Stoffmasken bei der Arbeit getragen werden?

Nein.

In meinem Bundesland sind andere Masken vorgeschrieben. Was gilt?

Die Corona-ArbSchV der Bundesregierung gilt bundesweit als Mindeststandard für den Arbeitsplatz. Verordnungen der Bundesländer oder Allgemeinverfügungen der Gemeinde können ggf. strengere Regelungen vorschreiben. Sehen die Verordnungen der Länder oder Regelungen der Gemeinde weniger strenge Anforderungen vor, gilt die strengere Corona-ArbSchV.

Bundesländer können also vorschreiben, dass am Arbeitsplatz ausschließlich FFP2-Masken zu tragen sind. Dann sind FFP2-Masken zu tragen. Schreibt ein Bundesland vor, dass die einfache Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend ist, gilt stattdessen die strengere Corona-ArbSchV.

Gibt es eine maximale Tragezeit für die Masken?

Für die medizinischen Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz (MNS) oder OP-Masken genannt) gibt es keine Tragezeitbegrenzung. Sie müssen allerdings regelmäßig gewechselt werden, spätestens dann, wenn sie durchfeuchtet sind. Sie dürfen maximal für die Dauer einer Arbeitsschicht getragen werden. Sie sind ein Einmalprodukt und müssen nach dem Tragen weggeworfen werden.

Für die FFP2-Maske gilt (auch in Bäckereien!) die Tragezeitbegrenzung der DGUV-Vorschrift 112-190. Danach darf eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil maximal 75 Minuten getragen werden. Danach ist eine Tragepause von 30 Minuten einzulegen. Dies ist keine Arbeitspause, sondern lediglich eine Pause vom Tragen der FFP2-Maske, in der ggf. auch eine medizinische Maske getragen werden kann. Pro Arbeitsschicht darf maximal 5-mal eine FFP2-Maske getragen werden, also insgesamt maximal 8 Stunden 15 Minuten. Zudem darf die FFP2-Maske in einer Arbeitswoche nur an vier Tagen getragen werden, wobei ein Rhythmus von 2-1-2 Tagen vorgesehen ist. FFP2-Masken, die bei der Arbeit getragen werden, müssen nach dem Tragen oder wenn sie durchfeuchtet sind, vernichtet werden. Sie dürfen nicht gereinigt und mehrfach verwendet werden.

Empfehlung: Diese Vorschriften über die Tragezeitbegrenzung führen dazu, dass die FFP2-Maske im betrieblichen Alltag nicht die beste Wahl ist.

Muss ich als Arbeitgeber meinen Arbeitnehmern die Maske kostenlos zur Verfügung stellen?

Ja, die Corona-ArbSchV schreibt ausdrücklich vor, dass der Arbeitgeber die Masken zu beschaffen hat. OP-Masken kann man derzeit ab 25 bis 30 Cent, FFP2-Masken ab 1 bis 1,50 Euro pro Stück beschaffen.

Kann mein Arbeitnehmer darauf bestehen, dass ich ihm eine bestimmte Maske zur Verfügung stelle?

Nein, der Arbeitnehmer kann nicht wählen, ob Sie ihm eine Maske seiner Wahl beschaffen. Wenn Sie z. B. für alle Mitarbeiter FFP2-Masken beschaffen, der Mitarbeiter aber lieber eine medizinische Gesichtsmaske tragen möchte, darf er das zwar tun, muss diese Maske dann jedoch selbst kaufen und bezahlen.

Ein Mitarbeiter ist von der Pflicht, eine Maske zu tragen befreit. Was muss getan werden?

Die Corona-ArbSchV schreibt in § 3 Satz 2 ausdrücklich vor, dass die Mitarbeiter die Maske zu tragen haben. Eine Ausnahme oder Befreiung sieht die Corona-ArbSchV nicht vor. Das Bundesarbeitsministerium weist darauf hin, dass bei Personen, die an COPD leiden, das Tragen einer FFP2-Maske zu Gesundheitsproblemen führen kann. Für andere Krankheiten und andere Masken sei das jedoch noch nicht belegt.

Legt der Mitarbeiter Ihnen eine Bescheinigung vor, der zufolge er keine Maske tragen kann und können Sie ihm keinen Arbeitsplatz zuteilen, an dem er keine Maske tragen muss, können Sie ihn nicht beschäftigen. Da Sie die anderen Mitarbeiter vor einer Ansteckung schützen müssen, dürfen Sie diesen Mitarbeiter auch nicht beschäftigen. Sie müssen ihm dann aber auch sein Gehalt nicht zahlen. Es handelt sich dann also um einen Fall von „Ohne Arbeit kein Lohn“. Es ist davon auszugehen, dass jeder Mitarbeiter mit dieser Perspektive bereit sein wird, zumindest eine OP-Maske zu tragen.

Gibt es Ausnahmen für kleine Betriebe?

Nein, die Corona-ArbSchV sieht bei der Maskenpflicht keine Erleichterung für kleine Betriebe vor.

Ab wann gilt die neue verschärfte Maskenpflicht?

Die Corona-ArbSchV tritt am 27. Januar 2021 in Kraft. Ab diesem Datum, 0 Uhr, gilt die verschärfte Maskenpflicht.

Das Bundesarbeitsministerium bietet darüber hinaus auf seiner Webseite FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung an. Diese finden Sie hier:

www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html

 

Stand: 26.01.2021