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Telefonische Krankschreibung weiter erlaubt

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 17. Juni 2021 die Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei leichten Atemwegserkrankungen während der Pandemie bis 30. September 2021 verlängert. Der Beschluss tritt zum 1. Juli in Kraft.

Danach können

  • Beschäftigte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, weiterhin telefonisch bis zu sieben Kalendertage arbeitsunfähig geschrieben werden.
  • Niedergelassene Ärzte müssen sich dabei persönlich vom gesundheitlichen Zustand der Patient/innen durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen und prüfen, ob gegebenenfalls doch eine körperliche Untersuchung notwendig ist.
  • Niedergelassene Ärzte können telefonisch einmalig für weitere sieben Kalendertage eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ausstellen.

Die Pressemitteilung zum Beschluss mit einer ausführlichen Begründung ist unter folgendem Link erreichbar: Pressemitteilung G-BA .

Unabhängig von dieser Sonderregelung aufgrund der Pandemie besteht seit Juli 2020 durch eine dauerhafte Änderung der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie die Möglichkeit, die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen auch per Videosprechstunde feststellen zu können.

Ausschließlich über einen Online-Fragebogen ohne unmittelbaren Patientenkontakt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kommt hingegen kein Beweiswert zu. Vor Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss ein Kontakt zwischen Arzt und Versichertem mindestens in Form eines Telefonats (nach der Pandemie-Sonderregelung) oder einer Videosprechstunde stattfinden.

Stand: 22. Juni 2021