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Neues zum Verpackungsrecht

Bundestag und Bundesregierung haben in den vergangenen Monaten das Verpackungsrecht geändert. Für die Verpackungen der Bäckereien ändert sich so einiges:

Verbot von Plastiktüten

Ende des vergangenen Jahres hat der Bundestag eine Änderung des Verpackungsgesetzes (VerpG) beschlossen. Diese sieht vor, dass ab dem 1. Januar 2022 bestimmte Plastiktüten verboten werden. Verboten werden Einweg-Plastiktüten mit einer Wandstärke von unter 50 Mikrometer (μm). Besonders dünne Einweg-Plastiktüten mit einer Wandstärke von unter 15 μm, die sog. Hemdchenbeutel, bleiben weiter erlaubt. In Bäckereien spielen diese aber kaum eine Rolle.

Das Verbot gilt nicht für Plastiktüten, die für Fertigverpackungen verwendet werden. Das führt zu dem irritierenden Ergebnis, dass z. B. Schnittbrot im Lebensmitteleinzelhandel in Plastiktüten mit einer Wandstärke von unter 50 μm verkauft werden darf, der Bäcker das auf Kundenwunsch frisch geschnittene Brot künftig nicht in eine vergleichbare Tüte einpacken darf.

 

Verbot von Einwegbesteck, Strohhalmen und Styropor-Bechern

Bereits ab dem 3. Juli 2021 werden Wegwerfprodukte aus Plastik wie Einwegbesteck, Strohhalme und Rührstäbchen verboten. Dies ergibt sich aus der Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV), der Ende 2020 Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben. Auch der Verkauf von To-go-Bechern und Behälter aus Styropor ist dann verboten. Auch wenn Einwegteller und -besteck aus Pappe nur zum geringen Teil aus Kunststoff bestehen oder mit Kunststoff überzogen sind, sind sie von dem Verbot erfasst. Ausgenommen sind lediglich Becher, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen.

Die Verbote beziehen sich dabei auf die Abgabe durch den Hersteller. Der Bäcker darf also bereits beschaffte und eingelagerte Bestände weiterhin an Kunden ausgeben. Diese Regelung ist zu begrüßen, da nicht erforderlich ist, bereits hergestellte Plastikprodukte wegzuwerfen und den Hersteller die Aufgabe gibt, Alternativen zu schaffen.

 

Kennzeichnung von Einwegbechern

Erlaubt bleiben (vorerst) Getränkebecher, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen. Hierzu zählen auch beschichtete Pappbecher für Heißgetränke. Doch auch für diese gelten ab dem 3. Juli 2021 neue Kennzeichnungspflichten.

Die Vorschriften sehen vor, dass die genannten Kunststoffprodukte ab dem 3. Juli 2021 mit einem Symbol gekennzeichnet werden, das den Verbraucher darauf aufmerksam macht, dass es aus Kunststoff besteht.

Am 10. Februar 2021 hat das Bundeskabinett die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) beschlossen, die EU-Recht umsetzen.  Sie regelt, dass verschiedene, Kunststoffe enthaltende Produkte gekennzeichnet werden müssen. Hierzu zählen auch Getränkebecher, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen. Es gibt keinen Mindestkunststoffgehalt, so dass auch beschichtete Pappbecher gekennzeichnet werden müssen. Für Verbraucher muss mithilfe eines Symbols sichtbar werden, dass der Becher Kunststoff enthält.

Bis zum 2. Juli 2022 dürfen Becher, auf die die Kennzeichnung nicht aufgedruckt ist, weiterhin ausgegeben werden. Sie müssen dann allerdings nachträglich mit einem entsprechenden Aufkleber versehen werden. Derzeit ist noch nicht bekannt, wer diese Aufkleber vertreibt. Es muss aber davon ausgegangen werden, dass sie nicht kostenlos abgegeben werden. Zudem wird das Bekleben der Becher einen erheblichen Personalaufwand verursachen.

Aus unserer Sicht ist nicht nachzuvollziehen, warum bei der Kennzeichnung von Einweggetränkebechern nicht wie beim Einwegkunststoffverbot der Hersteller in die Pflicht genommen wurde und dem Gastronomen oder Bäcker weiterhin gestattet wird, vorhandene Altbestände aufzubrauchen. Es ist nun zu befürchten, dass die Altbestände ungenutzt vernichtet werden.

 

Mehrwegalternative anbieten

Das Verpackungsgesetz sieht zudem vor, dass ab 2023 für Außerhaus-Speisen und -Getränke neben Einwegbehältern grundsätzlich auch Mehrwegoptionen angeboten werden müssen. Eine Ausnahme gilt für Betriebe mit weniger als insgesamt 80 Quadratmetern Verkaufsfläche und maximal drei Mitarbeitern. Da Bäckereien andere Strukturen aufweisen, greift diese Ausnahme nicht.

 

Zusammenfassende Bewertung

Der Bund setzt hier verschiedene Vorgaben um, die unter einer einheitlichen Überschrift stehen: Die vollständige Abschaffung von Einwegkunststoff. Die Grenzziehung zwischen absolut verbotenen Kunststoffprodukten die gerade noch geduldeten aber eigentlich unerwünschten ist nicht immer nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist aber vor allem, dass dem Unternehmer Pflichten auferlegt werden, ohne dass wirklich klar ist, welche Alternativen er verwenden kann.

 

Stand: 12.02.2021