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Keine Nachgewährung von Urlaub bei Quarantäne
Erkrankt ein Mitarbeiter während des Urlaubs, sind ihm die Urlaubstage entsprechend nachzugewähren. Es gilt der Grundsatz: Wer arbeitsunfähig ist, ist nicht im Urlaub.
Etwas anders gilt, wenn sich der Mitarbeiter wegen einer Coronainfektion isolieren oder in Quarantäne muss. Denn eine behördliche Quarantäneanordnung steht einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich. Das entschied in einem aktuellen Urteil das Arbeitsgericht Bonn (Urteil v. 07.07.2021, Az. 2 Ca 504/21).
Voraussetzung für die Nachgewährung von Urlaub ist die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit. Eine Quarantäneanordnung oder die Isolierung aufgrund einer Coronainfektion kann nicht mit einem ärztlichen Attest gleichgesetzt werden. Bestätigt dagegen ein Arzt aufgrund der Coronainfektion die Arbeitsunfähigkeit, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Nachgewährung.
Stand: 11. August 2021