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Insolvenzantragspflicht nochmals verlängert
Viele Unternehmen, die eigentlich gut dastünden, mussten wegen der Corona-Krise Kredite aufnehmen, um weiterhin genügend Liquidität zu haben. Wenn sie durch die Kreditaufnahme in die Überschuldung geraten, müssten diese Unternehmen Insolvenz anmelden. Die Bundesregierung hatte bereits im vergangenen Jahr reagiert und die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages für solche Fälle ausgesetzt.
Nun hat der Bundestag noch einmal eine Verlängerung dieser Ausnahme beschlossen. Bis zum 30. April 2021 müssen juristische Unternehmen, also z. B. GmbHs, keinen Insolvenzantrag wegen Überschuldung stellen. Voraussetzung ist lediglich, dass sie im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 staatliche Hilfeleistungen zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beantragt haben und der Antrag nicht offensichtlich unbegründet war.
Die Aussetzung der Antragspflicht gilt nur für den Insolvenzgrund der Überschuldung, wenn also die Schulden größer sind als der Wert des Vermögens des Unternehmens. Im Falle der mangelnden Liquidität, wenn also die kurzfristigen Verbindlichkeiten nicht mehr bedient werden können, ist ein Insolvenzantrag zu stellen, auch wenn diese Lage durch die Corona-Krise entstanden ist.
Stand: 12.02.2021