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Meldungen Lebensmittelrecht

News zum Coronavirus

Doch keine Erleichterung bei der Erstbelehrung nach § 43 IfSG

Mit Sonder-Newsletter vom 8. April 2020 hatten wir Sie darüber informiert, dass das Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung (BMEL) in Abstimmung mit dem AFFL-Vorsitz zugestimmt hat, dass übergangsweise die Erstbelehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Personal in Lebensmittelunternehmen von den Unternehmen eigenverantwortlich durchgeführt werden können. Dies war notwendig geworden, weil die Gesundheitsämter alle Dienste mit Personenverkehr eingestellt hatten.

Diese Regelung sollte mit dem 2. Pandemie-Gesetz offiziell in § 43 IfSG aufgenommen werden. Zu unserer Überraschung hat der Gesundheitsausschuss des Bundestages diesen Vorschlag quasi in letzter Minute aus dem Gesetz gestrichen. Begründet wurde dies damit, dass die Gesundheitsämter externe Ärzte mit der Durchführung der Belehrung beauftragt haben. Uns ist jedoch nicht bekannt, dass diese Praxis flächendeckend und verlässlich existiert.

Erstbelehrung müssen nachgeholt werden

Für unsere Innungsbäcker bedeutet das, dass ab sofort Erstbelehrungen nach § 43 IfSG nicht mehr selbst durchgeführt werden dürfen und zwischenzeitlich selbst vorgenommene Erstbelehrungen beim Gesundheitsamt nachgeholt werden müssen.