Direkt zur Hauptnavigation dem Inhalt oder zum Seitenfuß.

Meldungen Corona-Krise

News zum Coronavirus

Corona-Sonderregelungen zu Pflegezeiten erneut verlängert

Die bestehenden Sonderregelungen zur Pflegezeit und Familienpflegezeit wurden vor dem Hintergrund der andauernden COVID-19-Pandemie ein weiteres Mal verlängert. 

Am 29. Juni 2021 ist das „Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung weiterer Gesetze (KitaFinHÄndG)" im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Damit werden insbesondere folgende Regelungen in den Sondervorschriften der § 9 PflegeZG und § 16 FPflZG weiter beibehalten: 

  • Das Recht, der Arbeit zur Bewältigung einer Corona-bedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 Arbeitstage fernzubleiben, bleibt bis zum 31. Dezember 2021 bestehen. 

  • Pflegeunterstützungsgeld kann bei Corona-bedingten Versorgungs- oder Organisationsengpässen bis zum 31. Dezember 2021 unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls für bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden. 

  • Für eine Familienpflegezeit, die spätestens am 1. Dezember 2021 beginnt, gilt eine Ankündigungsfrist von zehn Arbeitstagen statt acht Wochen (§ 16 Abs. 2 FPflZG). 

  • Das unmittelbare Anschlussgebot zwischen Pflege- und Familienpflegezeit (und umgekehrt) wird unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt. 

  • Restzeiten einer beendeten Pflege- oder Familienpflegezeit können zeitlich unbegrenzt einmalig für denselben Angehörigen geltend gemacht werden, wenn die beendete Pflegefreistellung auf der Grundlage der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie erfolgte (§ 4a PflegeZG, § 2b FPfZG). 

Stand: 9. Juli 2021