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8 Fragen und Antworten zur Gästeregistrierung
Die Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) hat sich unter Teilnahme der Bundeskanzlerin am 29. September 2020 auf weitere Verschärfungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie geeinigt. Da die Vorschriften von den Ländern in den jeweiligen Verordnungen oder Allgemeinverfügungen geregelt werden, müssen sie von diesen umgesetzt werden. Der Beschluss der MPK allein ist noch nicht verbindlich, aber für die weitere Prognose eine wichtige Richtschnur.
Für die Bäcker-Gastronomie sind insbesondere drei Beschlüsse wichtig:
- Die „Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten öffentlichen Bereichen gilt verbindlich und wird von den Ordnungsbehörden konsequent kontrolliert und sanktioniert.“
- Bei „falschen persönlichen Angaben auf angeordneten Gästelisten in Restaurants (…) soll ein Bußgeld von mindestens 50 Euro gelten.“
- „Ergänzend werden die Gaststättenbetreiber aufgefordert, durch Plausibilitätskontrollen dazu beizutragen, dass angeordnete Gästelisten richtig und vollständig geführt werden.“
Derzeit haben noch nicht alle Bundesländer ihre Verordnungen oder Allgemeinverfügungen angepasst. Auch weichen die festgelegten Bußgelder von Land zu Land erheblich ab. Wir empfehlen, die Informationen der Landesinnungsverbände zu beachten.
Unabhängig von den in den Details unterschiedlichen Landesvorschriften gelten folgende Grundsätze:
1. Wen trifft die Verpflichtung?
Die Pflicht zur Registrierung trifft allein den Gast. Der Gastwirt ist aber verpflichtet, die Kunden aufzufordern und ggf. eine Plausibilitätskontrolle durchzuführen.
2. Muss sich jeder Gast registrieren? Reicht es aus, wenn sich pro Gruppe ein Gast registriert?
Vielfach wird je Gruppe/je Familie nur ein Gast registriert. Das ist jedoch nicht vorschriftsgemäß. Nach den Verordnungen muss jeder Gast registriert sein.
3. Wen trifft in welchen Fällen ein Bußgeld?
Die Verordnungen sind noch nicht in allen angepasst. Der MPK-Beschluss legt lediglich für Gäste ein Mindestbußgeld von 50 Euro fest. Ein Bußgeld für Gastwirte ist nicht ausdrücklich beschlossen.
In Bayern gilt für Gäste, die falsche Angaben machen ein Bußgeld von bis zu 250 Euro, für Gastwirte, die keine Plausibilitätsprüfung vornehmen von bis zu 1.000 Euro. In Nordrhein-Westfalen gilt für Gäste ein Bußgeld von 250 Euro und in Schleswig-Holstein von 1.000 Euro.
4. Wie hat die Registrierung zu erfolgen?
Die Verordnungen sehen allgemein vor, dass die Registrierung in Textform zu erfolgen hat. Das umfasst sowohl das handschriftliche Notieren der Daten auf Papier als auch das Eintragen in eine elektronische Liste. Die Daten können z. B. auf einem Zettel je Gast, einem je Tisch oder einer Gesamtliste notiert werden. Je mehr Personen auf der Liste stehen, desto höher werden die Anforderungen an den Datenschutz (s.u.).
5. Welche Daten müssen aufgenommen werden?
Auch hier sind die Verordnungen nicht einheitlich. Klar ist, dass Name und Vorname des Gastes erfasst werden müssen. Einzelne Verordnungen verlangen die Aufzeichnung der vollständigen Anschrift und Telefonnummer, andere nur die des Wohnortes. Teilweise soll die E-Mail-Adresse gespeichert werden, teilweise ist die Speicherung der E-Mail-Adresse untersagt. Die Anwesenheitszeit des Gastes muss nach einigen Verordnungen detailliert mit Beginn und Ende, nach anderen nur grob angegeben werden.
6. Was gilt für die Speicherung der Daten?
Der Kunde muss über den Zweck der Datenerhebung und Speicherung informiert werden. Die Daten dürfen zu keinem anderen Zweck gespeichert und verwendet werden. Insbesondere dürfen sie nicht dazu verwendet werden, Kunden nach dem Besuch zu Werbezwecken anzusprechen.
Um die Vertraulichkeit der Datenerhebung zu garantieren, empfehlen Datenschützer, jedem Kunden ein eigenes Formular zu geben. Das dürfte nicht in jedem Fall erforderlich sein. Wer als Gruppe oder Familie zusammen an einem Tisch sitzt, kennt sich. Es sollten aber individuelle Formulare ausgegeben werden, wenn der Gast dies wünscht.
Tageslisten, auf denen die Daten aller Gäste eines Tages verzeichnet sind, dürfen nicht von Kunden ausfüllt und eingesehen werden.
Es dürfen nur die erforderlichen und vorgeschriebenen Daten erfasst und gespeichert werden. Insbesondere dürfen keine Kopien von Ausweisdokumenten angefertigt werden.
Je nach Bundesland sind die erhobenen Daten für mindestens 3 oder 4 Wochen oder 1 Monat aufzubewahren. Nach Ablauf von 4 Wochen bzw. 1 Monat sind die Listen zu vernichten. Daher sollten die Listen nach Tagen sortiert aufbewahrt werden.
Nach Ablauf der jeweiligen Frist sind die Daten datenschutzsicher zu vernichten. Hierfür sollte möglichst ein Reißwolf verwendet werden.
7. Wie sieht die Plausibilitätsprüfung aus?
Der Gastwirt muss die Identität nicht anhand des Personalausweises überprüfen. Die MPK hat aber beschlossen, dass der Unternehmer bzw. seine Mitarbeiter die Angaben hinsichtlich der Plausibilität zu überprüfen haben. Wie dies geschehen soll, ist unklar.
Sicher ist aber, dass Angaben wie Superman, Batman oder Darth Vader nicht plausibel sind. Die Namen Clark Kent, Bruce Wayne könnten dagegen unter Umständen für plausibel gehalten werden - Anakin Skywalker dagegen wohl nicht. Wenn an einem Tisch angeblich vier Personen Lieschen Müller heißen, ist das nicht unmöglich, aber auch nicht plausibel. Wenn ein Gast persönlich bekannt ist und sich mit einem fremden Namen einträgt, ist das nicht plausibel. Verwendet der Gast den Namen und die Adresse seines Nachbarn, wird das aber für alle anderen Gastronomen plausibel erscheinen.
Kommt der Gastwirt zu dem Ergebnis, dass die Daten nicht plausibel sind, könnte eine Prüfung anhand des Personalausweises o. ä. erforderlich werden. Der Gast muss den Personalausweis nicht vorzeigen, kann dann aber ggf. nicht bedient werden und muss das Café verlassen.
8. Was muss oder darf der Gastwirt tun, wenn sich der Kunde weigert?
Der Gastwirt ist verpflichtet, den Gast aufzufordern, sich zu registrieren. Erste Verordnungen gehen so weit, dass der Gastwirt Gäste, die sich nicht registrieren wollen, nicht bedient werden dürfen.
Das Personal des Bäckerei-Cafés sollte Gäste mit Verweis auf die Rechtslage auffordern, die vorgeschriebenen Angaben zu machen. Gäste, die sich standhaft weigern, sollten konsequent des Hauses verwiesen werden. Jeder Gastwirt und auch sein Servicepersonal dürfen in solchen Fällen ein befristetes oder unbefristetes Hausverbot aussprechen. In bestimmten Kreisen (sog. Corona-Leugner, Querdenker) wird behauptet, dass der Gastronom hierzu nicht berechtigt ist. Diese Auffassung ist unzutreffend. Verlässt ein Gast, gegen den ein Hausverbot ausgesprochen ist, das Café nicht, macht er sich strafbar.
Stand: 16.10.2020