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News

29. Oktober 2003

Zentralverband empfiehlt Überprüfung des Sozialversicherungs-Status von mitarbeitenden Familienangehörigen

Bad Honnef, 29. Oktober 2003. Viele Handwerks-Bäckereien können sich am Markt erfolgreich behaupten, weil Familienangehörige mit viel Engagement mitarbeiten. Die Familienangehörigen haben einen Anstellungsvertrag und zahlen seit Jahren Sozialversicherungsbeiträge. Doch im Ernstfall einer Insolvenz des Betriebes können sie eine böse Überraschung erleben. Das Arbeitsamt stuft sie unter bestimmten Voraussetzungen als Unternehmer ein. Die Folge: Trotz regelmäßiger Zahlungen der Sozialabgaben hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ansprüche an Krankenkasse und Rentenversicherung bleiben bestehen, doch die Einzahlungen in die Arbeitslosenversicherung sind für den Familienangehörigen verloren. Allenfalls die in den letzten vier Jahren gezahlten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden zurück erstattet. Möglich ist das durch folgenden Tatbestand: Ob jemand sozialversicherungspflichtig ist, legt die Krankenkasse bei Beginn des Arbeitsverhältnisses fest. Wer Anspruch auf das Arbeitslosengeld hat, entscheidet jedoch das Arbeitsamt. Und das legt in einigen Fällen andere Kriterien zugrunde.Unterzeichnet die Unternehmer-Ehefrau beispielsweise eine Bankbürgschaft oder gibt dem Ehemann einen Kredit, wird sie aus Sicht des Arbeitsamtes zum Unternehmer. Mit den oben beschriebenen Konsequenzen.Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks empfiehlt seinen Mitgliedsbetrieben mit mitarbeitenden Familienangehörigen daher, umgehend bei der jeweils zuständigen Krankenkasse prüfen zu lassen, ob die Sozialversicherungspflicht nach wie vor besteht. Die Krankenkassen sind seit dem 31. Juli diesen Jahres verpflichtet, auch eine Bestätigung von der Bundesanstalt für Arbeit einzuholen. Wird auch hier positiv entschieden, gilt diese Bestätigung längstenfalls fünf Jahre. Daher sollte diese Prüfung in regelmäßigen Abständen wiederholt werden.

Links zum Thema:
Das Merkblatt der Bundesanstalt für Arbeit

Informationen der Innungskrankenkassen IKK

Das Sozialgesetzbuch online - Siehe § 336 im Dritten Sozialgesetzbuch

Pressekontakt:
Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V.
Daniela Kinkel, Andrea Knaden
Telefon: 02224 / 7704-32
E-Mail: wg@baeckerhandwerk.de
   
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E-Mail: ak@kirchberg-kommunikation.de

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