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18. März 2019

Neuer Entwurf des § 40 LFGB

Berlin, 18.03.2019 – Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks zeigt sich enttäuscht und verärgert vom neuen Entwurf des § 40 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), den der Ernährungssauschuss des Bundestags mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen in der vergangenen Woche beschlossen hat. Mit dieser Vorschrift wird die Veröffentlichung von bestimmten lebensmittelrechtlichen Verstößen durch die Behörden neu geregelt, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die gegenwärtige Form der Vorschrift als verfassungswidrig beurteilt hat.

Michael Wippler, Präsident des Zentralverbandes, übt deutliche Kritik am Beschluss des Bundestages: „Von den uns immer wieder versprochenen Entlastungen des Lebensmittelhandwerks sehen wir nichts. Die Bußgeldschwelle von 350 Euro, ab der Verstöße veröffentlicht werden können, ist weiterhin viel zu niedrig. Gemeinsam mit dem Bundesverband der Lebensmittelkontrolleure und hunderten Innungsbäckern in Deutschland, die ihre Abgeordneten angeschrieben hatten, haben wir eine deutliche Erhöhung gefordert.“ Für Wippler ist auch unverständlich, wie sehr die Politik die Kritik des Handwerks und selbst des Überwachungspersonals derart ignorieren kann. „Allen am System der Lebensmittelüberwachung Beteiligten ist klar, dass die Qualität der Überwachung mit einer derartigen Veröffentlichung einbrechen wird. Die Kontrolleure werden kaum noch Zeit für Kontrollen haben.“

Daniel Schneider, Hauptgeschäftsführer des Verbandes, ergänzt: „Der Gesetzesentwurf missachtet sowohl die Vorgaben des Koalitionsvertrags als auch der Rechtsprechung des BVerfG. Weder gibt es einen einheitlichen Bußgeldkatalog, der gemäß dem Koalitionsvertrag als Grundlage für die Veröffentlichung dienen sollte, noch wurde die starre Löschfrist von sechs Monaten dynamisiert. Und das in Kenntnis eines aktuellen Urteils des Oberverwaltungsgerichts Münster, welches dies explizit klar gestellt hat. Der Plan der großen Koalition, rechtssichere Veröffentlichung von Verstößen zu gewährleisten, ist damit schon im Ansatz gescheitert.“ Nach Schneiders Auffassung ist der Entwurf des Ausschusses somit erneut verfassungswidrig. „Ein mehr als fauler Kompromiss“, so sein Fazit. „Die Sicherstellung unternehmerischer Belange wird jetzt erneut in die Verantwortung der Gerichte gestellt und Bäcker müssen zeit- und kostenintensiv klagen. Wir hatten in der Diskussion sehr deutlich gemacht, dass eine Gesetzesreform wasserdicht sein muss und keine Flickschusterei mit heißer Nadel sein sollte. Das Ergebnis ist peinlich und eine Blamage für die Regierungsparteien.“

Mit dem Gesetzesentwurf sollte die gegenwärtige Regelung des § 40 LFGB gemäß den Vorgaben des BVerfG überarbeitet werden. Dieses beurteile die Vorschrift mangels Regelungen zur Löschung von veröffentlichten Verstößen als verfassungswidrig und ordnete zeitgleich eine verfassungskonforme Anwendung an. Eine Frist zur Reform hatte das Gericht  bis zum 30. April des Jahres eingeräumt, die Vorschrift wäre danach nichtig geworden. 

 

Pressekontakt:

Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V.
Michael Wippler, Präsident
Daniel Schneider, Hauptgeschäftsführer
Tel: (030) 20 64 55-0
E-Mail: presse@baeckerhandwerk.de
Internet: www.baeckerhandwerk.de