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02. August 2018

„Internetpranger“ – Flickenschusterei statt rechtsstaatlich richtige Lösung

Berlin, 2. August 2018 - Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V. zeigt sich von dem Beschluss der Bundesregierung zu einem neuen Gesetz zur Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen enttäuscht. Das Bundesverfassungsgericht hatte den Weg nur unter bestimmten Voraussetzungen frei gemacht hat. Doch das Gesetz weist nach wie vor verfassungsrechtliche Mängel auf und richtet sich nicht nach den Vereinbarungen des Koalitionsvertrages.

Mit dem Urteil zum § 40 Abs. 1a des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständegesetzbuches (LFGB) hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Az.: 1 BvF 1/13) beschlossen, dass eine Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen nur verfassungsgemäß ist, wenn gesetzlich geregelte Löschungsfristen eingeführt werden und die Norm verfassungskonform angewandt wird. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) legte daraufhin einen Gesetzentwurf vor, der eine Löschungsfrist von sechs Monaten vorsieht. Dieser wurde am gestrigen Dienstag vom Kabinett beschlossen. Der Zentralverband kritisiert: „Das BVerfG hat eine rein rechtliche Bewertung vorgenommen und klare Grenzen aufgezeigt. Dabei haben die Richter festgestellt, dass eine Veröffentlichung von Kontrollergebnissen existenzgefährdende Folgen haben kann. Gerade deshalb ist aber politisch eine verpflichtende Veröffentlichung aus unserer Sicht auch mit Löschungsfrist höchst bedenklich. Sie gleicht dem mittelalterlichen ‚Pranger‘ und greift tief in die Grundrechte eines Unternehmers ein, vor allem, wenn der Verstoß nicht einmal rechtskräftig festgestellt wurde“, so Hauptgeschäftsführer Daniel Schneider. „Besser wäre eine Regelung, die die verlangte verfassungskonforme Anwendung durch die Behörden flächendeckend garantiert, statt eine sinnlose Löschungsfrist zu schaffen. Das Internet vergisst nicht. Was soll eine Löschung der Veröffentlichung bringen, wenn längst Screenshots gespeichert sind?“ Besonders für kleine Handwerksbetriebe können Veröffentlichungen von Verstößen existenzvernichtend sein. So prüft der Zentralverband, ob sich der Staat haftbar machen lassen muss, wenn sich die Einschätzung der Lebensmittelüberwachung im Nachgang als falsch herausstellt.

Zusätzlich missachtet das Gesetz in der jetzt beschlossenen Form den Koalitionsvertrag: Die Regierungsparteien wollten eine „rechtssichere Veröffentlichung von festgestellten Verstößen […] auf Grundlage eines einheitlichen Bußgeldkataloges“. „Trotz unserer umfangreichen Stellungnahmen und Hinweise verstößt die Regierung bereits wenige Monate nach Unterschrift gegen ihren eigenen Koalitionsvertrag. Daran ändert auch die anderslautende Behauptung des BMEL in seiner Presseerklärung nichts. Weder gibt es einen Bußgeldkatalog, noch können wir die vereinbarte ‚freiwillige Basis' der Veröffentlichung erkennen, genauso wenig wie die Beschränkung auf Verstöße gegen die ‚Lebensmittelsicherheit‘. Hygiene- oder Kennzeichnungsverstöße haben mit der Sicherheit eines Lebensmittels zumeist nichts zu tun“,  erläutert Schneider. Der Zentralverband fordert daher statt „Flickenschusterei“ eine eindeutige Regelung, die die verfassungsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeit klar einhält und hierbei sowohl die Interessen der Verbraucherschaft als auch die Grundrechte der Unternehmer gewährleistet.

Pressekontakt:

Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V.
Michael Wippler, Präsident
Daniel Schneider, Hauptgeschäftsführer
Tel: (030) 20 64 55-0
E-Mail: presse@baeckerhandwerk.de
Internet: www.baeckerhandwerk.de