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31. Mai 2011

Kennzeichnungspflicht für Allergene in loser Ware derzeit nicht erforderlich

In Deutschland besteht nach wie vor keine Pflicht, allergene Stoffe in loser und zum alsbaldigen Verzehr vorverpackter Ware kenntlich zu machen. Nachdem falsche Informationen zur Kenntlichmachung allergener Stoffe in Lebensmitteln in der Presse in Umlauf geraten waren, sieht es der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks als seine Aufgabe, über die derzeitige rechtliche Lage aufzuklären:

Der Fehler bei der Falschmeldung steckt im Detail: die Kennzeichnungspflicht für allergene Stoffe in verpackter Ware ist bereits heute schon durch die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) geregelt. Diese Kennzeichnungspflicht soll für verpackte Ware auch in der geplanten EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) Erwähnung finden.

Für lose und zum alsbaldigen Verzehr vorverpackte Ware ist lediglich eine Informationspflicht für Allergene im Rahmen der geplanten LMIV im Gespräch. Eine Kennzeichnungspflicht im Sinne der LMKV wird nach aktuellem Stand der Diskussion nicht gefordert.Ob und wann die LMIV – und damit auch die mögliche Informationspflicht – verabschiedet wird, steht noch nicht fest. Bis der umstrittene Entwurf das Europäische Parlament und den EU-Ministerrat passiert, kann sich sein Text durchaus noch ändern. Möglich ist auch, dass die LMIV wegen großer Unstimmigkeiten gar nicht verabschiedet wird. Falls doch, ist es Aufgabe der nationalen Gesetzgeber, Art und Weise der Informationsvermittlung über allergene Stoffe in loser Ware festzulegen. Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks setzt sich in diesem Fall nachdrücklich für lange Übergangsfristen ein, so dass derzeit kein Handlungsbedarf besteht.„Wir warnen inständig vor Panikmache. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass einige Lebensmittelüberwacher fälschlicherweise bereits heute schon eine Allergeninformation bei loser Ware als Pflicht ansehen.“ fasst Peter Becker, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Bäckerhandwerks zusammen.Es wurde in der Presse auch fälschlicherweise der Eindruck erweckt, eine Kreuzkontamination könne vermieden werden, wenn die Rezepturen streng eingehalten werden. Auch dies ist nicht korrekt. Bei der handwerklichen Herstellung lässt sich die Kreuzkontamination nie völlig ausschließen.



Pressekontakt:
Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V.
Peter Becker, Präsident
RA Amin Werner, Hauptgeschäftsführer
Tel: (030) 20 64 55-0
E-Mail: zv@baeckerhandwerk.de

Pressekontakt:

Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V.
E-Mail: presse@baeckerhandwerk.de
Internet: www.baeckerhandwerk.de