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12. März 2012

Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom Bundesrat in unveränderter Form gebilligt

Am 10. Februar 2012 stimmte der Bundesrat dem Gesetzentwurf zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation zu. Die neu beschlossenen Regelungen zum Verbraucherinformationsgesetz (VIG) und Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) treten sechs Monate nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, voraussichtlich am 1. September dieses Jahres. Das Gesetz sieht vor, die Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelkontrollen öffentlich bekannt zu machen. Bei Überschreitungen von Grenzwerten oder Höchstmengen unerwünschter Stoffe werden Betriebe künftig an den virtuellen Pranger gestellt – selbst wenn keine gesundheitlichen Risiken bestehen.

Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e. V. lehnt eine solche Vorgehensweise grundsätzlich ab. Immerhin konnte man gemeinsam mit anderen Verbänden und Vertretern auf Landesebene verhindern, dass das Gesetz zusätzlich verschärft wird: Ein Antrag des Bundesratsausschusses für Agrarpolitik und Verbraucherschutz oder die Initiative des Landes Nordrhein-Westfalen blieben unberücksichtigt. Die Anrufung des Vermittlungsausschusses lehnte der Bundesrat ab und billigte den vom Bundestag im September 2011 beschlossenen Entwurf.

„Die Unternehmen, insbesondere der von uns vertretene Mittelstand, werden durch die Änderungen erheblich belastet. Die Veröffentlichung geht einseitig zulasten der Betriebe, ohne dass es dafür eine objektive Rechtfertigung gibt“, kommentiert Peter Becker, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Bäckerhandwerks e. V. „Das Gesetz erlaubt die Nennung von Namen während des laufenden Verfahrens. Der Verdacht auf einen Rechtsverstoß genügt.“

In der Tat beschneidet das Gesetz sowohl das verfassungsrechtlich garantierte rechtliche Gehör als auch den effektiven Rechtsschutz zugunsten der Verfahrensbeschleunigung. Oft können sich betroffene Betriebe erst nach der öffentlichen Bekanntmachung gegen den Vorwurf wehren. Weder Widerspruch noch Klage haben in bestimmten Fällen aufschiebende Wirkung gegen die Behördenentscheidung. Eine Interessenabwägung im Einzelfall findet nicht statt. Dies wird besonders dann kritisch, wenn Ergebnis oder Beurteilung einer Probe sich im Nachhinein als falsch erweisen. Eine durch die Veröffentlichung eingetretene Rufschädigung lässt sich dann nur noch sehr schwer wieder ausräumen.

„Vorbeugende und schnelle Information der Öffentlichkeit war nicht der ursprüngliche Gesetzeszweck. Das VIG sollte einzelne Anfragen nach Informationen von Seiten interessierter Verbraucher bewilligen. Gefahrenabwehr ist nicht seine Aufgabe. Dieser Bereich ist umfassend und abschließend im LFGB und dem Produktsicherheitsgesetz geregelt“, fügt RA Amin Werner, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Bäckerhandwerks e. V. hinzu.

Pressekontakt:

Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V.
Michael Wippler, Präsident
Daniel Schneider, Hauptgeschäftsführer
Tel: (030) 20 64 55-0
E-Mail: presse@baeckerhandwerk.de
Internet: www.baeckerhandwerk.de