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Verfassungswidrige Verzinsung
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Verzinsung von Steuererstattungen und -nachforderungen für alle Zeiträume ab 2019 verfassungswidrig ist. Für Zeiträume bis 2018 ist das bisherige Recht weiterhin anwendbar. Nun ist der Gesetzgeber ist aufgefordert, bis zum 31. Juli 2022 eine Neuregelung zu treffen.
Die Verzinsung betrug bisher 0,5 % für jeden vollen Monat des Zinslaufs, also 6 % jährlich. Der Zinslauf beginnt jedoch erst nach einer Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten nach Entstehen der Steuer. Daher betrifft die Verzinsung in der Regel ausschließlich Fälle, bei denen eine Außenprüfung zu einer Änderung der Steuerfestsetzung führt.
Aufgrund der Finanzkrise 2008 hat sich das allgemeine Zinsniveau derart vom dem gesetzlich vorgesehenen Zinssatz entfernt, dass die Regelung ab 2014 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Für Verzinsungszeiträume vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gilt die Vorschrift jedoch fort, ohne dass der Gesetzgeber verpflichtet wäre, auch für diesen Zeitraum rückwirkend eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen, so das Bundesverfassungsgericht.
Stand: 10.September 2021