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Stundung der Sozialversicherungsbeiträge bis Januar möglich
Mit Newsletter vom 19. November 2020 hatten wir Sie über die Möglichkeit der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für den Monat November 2020 zur Unterstützung der Arbeitgeber, die von dem Teil-Lockdown betroffen waren, informiert. Angesichts des bis zum 10. Januar 2021 verlängerten und erweiterten Lockdowns teilt der GKV-Spitzenverband nun in dem nachfolgenden Rundschreiben mit, dass die Beiträge für Dezember 2020 auf Antrag der vom Lockdown betroffenen Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Januar 2021 gestundet werden können. Sofern eine Stundung für die Beiträge für November 2020 beantragt wurde, ist außerdem eine Verlängerung dieser Stundung bis zum Fälligkeitstag im Januar 2021 möglich.
Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen den betroffenen Unternehmen bis Ende Januar 2021 vollständig zugeflossen sind. Weiterhin gilt, dass vorrangig die angesprochenen Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes zu nutzen und entsprechende Anträge vor dem Stundungsantrag - soweit dies möglich ist - zu stellen sind.
Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist wieder mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen. Das vom GKV-Spitzenverband entwickelte Muster eines solchen Antrags liegt als Anlage bei.
Der GKV-Spitzenverband bittet außerdem darum, die gestundeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlagen für die Beitragsmonate November und Dezember 2020 getrennt voneinander zu dokumentieren.
Stand: 18.12.2020