Direkt zur Hauptnavigation dem Inhalt oder zum Seitenfuß.

Meldungen Corona-Krise

News zum Coronavirus

Steuerliche Hilfsmaßnahmen

Das Bundesfinanzminsterium (BMF) hat mit mehreren BMF-Schreiben verschiedene steuerliche Hilfsmaßnahmen verlängert bzw. erweitert.

  • Vereinfachte Stundung von Steuerzahlungen
    Im vereinfachten Verfahren können Stundungen, für die bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern gewährt werden. Bei Stundungen, die über den 30. Juni 2021 hinausgehen, ist eine solche nur bei Vereinbarung einer Ratenzahlung - längstens bis zum 31. Dezember 2021 - möglich. Auf die Erhebung von Zinsen kann weiterhin verzichtet werden.
  • Vereinfachte Anpassung von Vorauszahlungen
    Im vereinfachten Verfahren können bis zum 31. Dezember 2021 Anpassungen der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und die Körperschaftsteuer gewährt werden.
  • Vollstreckungsaufschub
    Ist der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen, soll bei bis zum 31. März 2021 fällig gewordenen Steuern bis zum 30. Juni 2021 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden.
  • Verlängerung aller bisheriger Maßnahmen gem. BMF-Schreiben vom 9. April 2020
    Mit BMF-Schreiben vom 9. April 2020 wurden mehrere steuerliche Erleichterungen bis zum 31. Dezember 2020 geschaffen. Diese betrafen vor allem Spenden und die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten für medizinische Zwecke. Diese Regelungen werden bis Ende 2021 verlängert.

 

Zudem hat das Bundeskabinett die Verlängerung der Steuererklärungsfrist für die Steuererklärungen für 2019 bis zum 31. August 2021 beschlossen, sofern die Erklärung durch einen steuerlichen Berater abgegeben wird. Ebenfalls vorgesehen ist eine sechsmonatige Verlängerung der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019.

 

Stand: 15.01.2021