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Steuerliche Hilfsmaßnahmen werden verlängert
Bund und Länder haben einvernehmlich eine Verlängerung der steuerlichen Hilfsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2021 zur Vermeidung unbilliger Härten beschlossen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat diese mit Schreiben vom 23. März 2021 bekannt gegeben.
Steuerpflichtige können Antrage auf Stundung im vereinfachten Verfahren bis zum 30. Juni 2021 für die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer) stellen. Die Stundungen werden längstens bis zum 30. September 2021 gewahrt. Uber den 30. September 2021 hinaus können durch die Finanzämter Anschlussstundungen für die bis zum 30. Juni 2021 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird im Regelfall verzichtet.
Darüber hinaus wird von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 30. Juni 2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen, wenn der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist. In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. September 2021 entstandenen Säumniszuschlage grundsätzlich zu erlassen. Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 30. Juni 2021 fälligen Steuern längstens bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.
Auch die Vorauszahlungen können für diese Betriebe auf Antrag bis zum 31. Dezember 2021 angepasst werden.
Stand: 13.04.2021