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Sonderzahlungen bis 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 3. April bekanntgegeben, dass Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber seinen Beschäftigten gewährt, bis zu einer Summe von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Erfasst werden Sonderzahlungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Gleiches gilt für die Gewährung von Sachleistungen. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Weitere Einzelheiten hierzu werden sich erst beantworten lassen, wenn das für diese Woche angekündigte BMF-Schreiben dazu vorliegt.

Achtung: Arbeitsrechtlich besteht für die Betriebe keine rechtliche Verpflichtung, einen entsprechende Sonderzahlung zu gewähren: Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, ob er dies tut oder nicht. Sollte der Arbeitgeber davon Gebrauch machen wollen, sollte er die Zahlung in jedem Fall vorab mit einem Vorbehalt versehen, der das Entstehen eines Gewohnheitsrechtes verhindert. Der Vorbehalt kann zum Beispiel auf der Lohnabrechnung oder in einem Ankündigungsschreiben enthalten sein. Dieser Vorbehalt könnte wie folgt formuliert werden:

Muster-Schreiben an Arbeitnehmer vor der Auszahlung eines einmaligen Bonus

Sehr geehrte/r Herr/Frau

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass die Geschäftsleitung beschlossen hat, jeder/m Mitarbeiter/in einmalig einen Bonus in Höhe von .... Euro brutto auszuzahlen. Der Auszahlung des Bonus erfolgt mit Ihrem nächsten Gehalt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der Bonuszahlung um eine einmalige und freiwillige Leistung handelt, auf die kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift Geschäftsleitung

 

Pressemitteilung Bundesministerium der Finanzen