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Neuer Bußgeldkatalog in Kraft
Die Neufassung des Bußgeldkatalogs hat etwas länger gedauert, da das Bundesverkehrsministerium im ersten Anlauf mehrere Formvorschriften nicht beachtet hatte. Der Bund musste wegen dieser Fehler auf Bußgelder in Höhe von mehreren Millionen Euro verzichten und teilweise sogar zurückzahlen. Auch die neue Neufassung war kein Selbstläufer. Nunmehr ist sie aber in Kraft getreten: Seit dem 9. November gilt der neue Bußgeldkatalog für Verstöße im Straßenverkehr.
Viele Verstöße sind deutlich teurer geworden. Temposünder, Falschparker und Autofahrer, die keine Rettungsgasse bilden oder diese missbrauchen, um schneller voranzukommen, werden stärker zur Kasse gebeten. Nachfolgend stellen wir Ihnen die wichtigsten Neuerungen dar. Wir empfehlen Ihnen, vor allem Ihre Auslieferungsfahrer über die erhöhten Bußgelder zu informieren und gegebenenfalls die geplanten Fahrzeiten anzupassen.
Tempoverstöße
Zu-Schnell-Fahren ist deutlich teurer geworden:
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Verwarngelder für Überschreitungen zwischen 16 und 20 km/h wurden verdoppelt (innerorts von 35 auf 70 Euro, außerorts von 30 auf 60 Euro).
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Für höhere Überschreitungen wurden die Bußgelder ebenfalls deutlich angehoben, in einigen Fällen sogar verdoppelt (innerorts 31 bis 40 km/h zu schnell: bisher 160, jetzt 260 Euro).
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Die Regelung über Punkte in Flensburg und Fahrverbots-Monate wurden nicht geändert. Im Gegensatz zum Ursprungsentwurf wird ein Fahrverbot jedoch nicht schon bei einer Überschreitung von 21 km/h innerorts vorgesehen. Es gilt weiterhin die Grenze von 31 km/h (innerorts) und 41 km/h (außerorts). Wiederholungstäter, die innerhalb eines Jahres ein zweites Mal mit mehr als 26 km/h zu viel erwischt werden, müssen sogar mit einem Fahrverbot rechnen.
Falsch Parken
Auch falsch Parken ist erheblich teurer geworden. Entgegen landläufiger Annahme wird Halten nicht erst dann zum Parken, wenn man das Fahrzeug für mehr als 3 Minuten verlässt. Gem. § 12 Abs. 2 StVO parkt man, wenn man mehr als 3 Minuten steht oder (unabhängig von der Standdauer) das Fahrzeug verlässt. Das ist besonders für Auslieferungsfahrten relevant. Verlässt der Fahrer das Fahrzeug, wird auch das kürzeste Halten zum Parken:
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Wer sein Fahrzeug im Halte- oder Parkverbot abstellt, zahlt in Zukunft mindestens 25 Euro statt aktuell 15 Euro. Bei einem Abstellvorgang, der länger als eine Stunde dauert und mit Behinderung verbunden ist, sind es künftig 50 statt 35 Euro.
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Wer in zweiter Reihe parkt, zahlt zukünftig 55 Euro. Wird eine Behinderung festgestellt, steigt die Strafe auf 80 Euro (mit einem Punkt). Bei Gefährdung (sowie einer Behinderung mit einer Dauer länger als 15 Minuten) werden 90 Euro fällig und ein Punkt eingetragen.
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Die Sanktion für verbotswidriges Parken auf Geh- und Radwegen sowie das unerlaubte Halten auf Schutzstreifen steigen ebenfalls auf 55 Euro. Bei Behinderung (oder einer Dauer von mehr als 1 Stunde) werden 70 Euro plus ein Punkt fällig.
Rettungsgasse
Staut sich der Verkehr auf der Autobahn, ist für Rettungskräfte und Polizei, aber auch für Abschleppfahrzeuge und den Notarzt (gegebenenfalls im Privatfahrzeug) eine Rettungsgasse zu bilden. Sie ist übrigens nicht erst dann zu bilden, wenn der Rettungswagen im Rückspiegel erscheint, sondern sobald der Verkehr zum Stillstand kommt (besser bereits, wenn absehbar ist, dass er zum Stillstand kommen wird, denn ohne größeren Abstand stehende Autos lassen sich nur schlecht manövrieren):
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Keine Rettungsgasse gebildet: 200 Euro Bußgeld, 2 Punkte in Flensburg und zusätzlich (neu) 1 Monat Fahrverbot
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Befahren der Rettungsgasse: mindestens 240 Euro Bußgeld, 2 Punkte in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot
Vorsicht beim Abbiegen
Rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t müssen innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) einhalten. Verstöße hiergegen können mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro und 1 Punkt sanktioniert werden.
Gefährdung von Fußgängern beim Abbiegen wird statt mit 70 Euro mit 140 Euro und einem Punkt geahndet.
Link: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/update-stvo-novelle.html