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Meldungen Corona-Krise

News zum Coronavirus

Neuer Arbeitsschutzstandard: Maskenpflicht und mehr

Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) haben am vergangenen Mittwoch den neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard vorgestellt. Er wurde zuvor vom Bundeskabinett beschlossen und stellt grundsätzliche Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Krise auf. Die Berufsgenossenschaften sind beauftragt, diesen Arbeitsschutzstandard branchenspezifisch zu konkretisieren und zu ergänzen. Der Zentralverband steht in engem Kontakt mit der Berufsgenossenschaft Nahrung und Gastgewerbe (BGN), die erreichen konnte, dass einige nicht umsetzbare Forderungen aus dem Entwurf gestrichen wurden. Die BGN hat angekündigt, eine konkretisierte Fassung in Kürze vorzustellen.

Empfehlung des Zentralverbandes

Bereits jetzt sollten die Betriebe des Bäckerhandwerks sich mit den neuen Regeln befassen, sie beachten und prüfen, wie sie im Betrieb umgesetzt werden können. Es wird zwar an mehreren Stellen das Wort „soll“ und „grundsätzlich“ verwendet und auf die ausstehende Konkretisierung durch die Berufsgenossenschaften hingewiesen. In der Praxis werden die Regeln des Arbeitsschutzstandards aber bereits jetzt im Rahmen von Kontrollen durch die BGN und Arbeitsschutzbehörden überprüft werden. Die Betriebe sollten die neuen Regeln daher wie verbindliche Vorschriften beachten.

Chance für die Öffnung der Cafés

Die Regeln des neuen Arbeitsschutzstandards sind zugleich Grundlage für die Gewährung weiterer Erleichterungen und Lockerungen. Je mehr der neue Arbeitsschutzstandard unterstützt und beachtet wird, desto mehr werden Erleichterungen und Lockerungen von der Politik unterstützt – dies hat die Politik der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) klar signalisiert. Parallel zu den Regelungen für das Bäckerhandwerk werden Konkretisierungen für den Gastronomiebetrieb erarbeitet. Setzen alle Betriebe, die bereits jetzt öffnen dürfen, die Regeln des Arbeitsschutzstandards um, wird es leichter, die Politik davon zu überzeugen, dass Cafés und Gastronomiebereiche wieder öffnen können.

Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard enthält 17 betriebliche Maßnahmen. Arbeitgeber sollten ihre Arbeitsabläufe und die Arbeitsplatzgestaltung anhand des Standards überprüfen und ggf. Anpassungen vornehmen. Den vollständigen Arbeitsschutzstandard können Sie unter folgendem Link herunterladen: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Ein Muster für eine Gefährdungsbeurteilung sowie den Infektions- bzw. Pandemie-Notfallplan wird derzeit von der BGN erstellt.

ACHTUNG: Mehrere Bundesländer und Gemeinden haben in den letzten Tagen eine verbindliche Verpflichtung eingeführt, Mund-Nasen-Abdeckungen bzw. Masken zu tragen. Es ist damit zu rechnen, dass weitere dem Beispiel in den nächsten Tagen folgen und entsprechende Regelungen erlassen werden. Diese Regelungen sind von den dortigen Betrieben zwingend zu beachten! Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Landesinnungsverband hierüber, soweit noch nicht geschehen.

 

Bitte beachten Sie vor allem folgende Regelungen:

Nr. 1., Nr. 8 und Nr. 15.: Arbeitsplatzgestaltung und Mund-Nase-Schutz

Der Standard schreibt als Regelfall vor, dass Arbeitsplätze und die Arbeitsabläufe so gestaltet werden, dass ein Abstand von 1,5 m eingehalten wird. Wo das nicht möglich ist, müssen alternative Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Als letzte Möglichkeit bleibt die Mund-Nase-Abdeckung. Es gilt also ein abgestuftes Verfahren:

- Abstand von mindestens 1,5 m.

- Falls Abstand nicht möglich, Trennwände o.ä..

- Falls Trennwände nicht möglich, Mund-Nase-Abdeckung.

- Nur wenn Mund-Nase-Abdeckung nicht getragen werden kann, darf auf sie verzichtet werden (kaum denkbarer Fall).

Erste Bundesländer haben deshalb bereits eine generelle Masken-Pflicht für alle Geschäfte erlassen. Diese gilt als strengere Vorschrift unabhängig vom Arbeitsschutzstandard.

Nr. 4: Maßnahmen für Lieferdienste und Transporte

Betriebliche Fahrzeuge dürfen grundsätzlich nicht von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden. Bei Lieferfahrten darf daher nur eine Person im Fahrzeug sitzen. Fahrzeuge sollen auch nicht von verschiedenen Personen nacheinander verwendet werden. Der Kreis der Fahrer ist zu beschränken. Der Fahrzeuginnenraum ist regelmäßig zu reinigen. Desinfektionsmittel, Papierhandtücher, Müllbeutel und andere Reinigungsutensilien sind im Fahrzeug mitzuführen.

Nr. 9: Arbeitsmittel/Werkzeuge

Auch für die Verwendung von Arbeitsmitteln gilt ein abgestuftes Verfahren:

- Werkzeuge und andere Arbeitsmittel sind personenbezogen zu verwenden.

- Falls das nicht möglich ist, sind sie regelmäßig zu reinigen; insbesondere bei der Übergabe an andere Personen.

- Falls die Reinigung nicht möglich ist, müssen Schutzhandschuhe getragen werden.

- Falls das Tragen von Schutzhandschuhen zu Gefahren führt, darf auf sie verzichtet werden.

In der Backstube ist das in den meisten Fällen kaum umsetzbar. Zu den Arbeitsmitteln gehören auch die Arbeitstische. Das dauerhafte Tragen von Schutzhandschuhen wird auch von der BGN abgelehnt und schützt nicht vor Ansteckungen.

Nr. 12: Zutritt betriebsfremder Personen

Der Zutritt betriebsfremder Personen ist auf ein Minimum zu reduzieren. Name und Kontaktdaten betriebsfremder Personen sind zu notieren, sowie der Zeitpunkt des Betretens und Verlassen des Betriebsgeländes.

Nr. 13. Handlungsanweisung für Verdachtsfälle

Mitarbeiter, die Symptome einer COVID-19-Erkrankung (z. B. Fieber, Husten, Atemnot) zeigen, sind nach Hause zu schicken.

Der Standard schreibt derzeit noch vor, am Arbeitsort ist ein kontaktloses Fieberthermometer bereitzuhalten (Kosten: ab ca. 35 Euro). Wir können davon abraten, ein solches zu kaufen, da diese Regelung mit großer Wahrscheinlichkeit wieder gestrichen wird.