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Neue Regeln für Verbandskästen im Betrieb

In der Nähe von jedem Arbeitsplatz müssen Verbandskästen vorhanden sein. Nur so können Sie und Ihre Mitarbeiter im Falle eines Arbeitsunfalls rechtzeitig Erste Hilfe leisten. „In der Nähe“ bedeutet, dass der Erste-Hilfe-Kasten höchstens 100 m Wegstrecke oder eine Etage vom Arbeitsplatz entfernt ist. In den meisten Backstuben sind die Vorgaben also bereits erfüllt, wenn ein Erste-Hilfe-Kasten vorhanden ist – zwei oder mehr Verbandskästen können selbstverständlich nützlich sein.

Vorgeschrieben sind entweder der sogenannte große oder der kleine Verbandskasten. Bei Betrieben bzw. Standorten mit 1 bis 20 Mitarbeitern reicht der kleine Verbandskasten aus. Bei Betrieben bzw. Standorten mit 21 bis 100 Beschäftigten ist ein großer Verbandskasten erforderlich. Ein großer Verbandskasten kann übrigens auch durch zwei kleine ersetzt werden, die man dann auch an verschiedenen Orten im Betrieb platzieren darf, um die Wege zu verkürzen.

Seit dem 1. November gelten nun neue Anforderungen an die kleinen und großen Verbandskästen. Sie müssen jetzt zusätzliche Pflaster, Feuchttücher und Gesichtsmasken enthalten. 

Muss ich jetzt meine Erste-Hilfe-Kästen austauschen?

Nein! Es muss nicht der gesamte Verbandskasten ausgetauscht werden. Man kann auch den vorhandenen um die neuen Erste-Hilfe-Mittel ergänzen. Hierzu werden Ergänzungssets angeboten. Darüber hinaus gibt es eine Übergangsfrist bis zum 30. April 2022. Es wird also nicht morgen das Fehlen von 20 Pflastern beanstandet.

Muss ich mich darum selbst kümmern?

Nein! Der Arbeitgeber kann und sollte seinen betrieblichen Sicherheitsbeauftragten sowie die ausgebildeten Ersthelfer damit beauftragen, dafür zu sorgen, dass die richtigen Verbandskästen vorhanden sind und diese regelmäßig auf Vollständigkeit überprüft werden. Er muss dann lediglich in angemessenen Abständen kontrollieren, dass diese ihre Aufgabe erfüllen, zum Beispiel im jährlichen Personalgespräch. 

Link: http://www.bgn-branchenwissen.de/daten/bgn/report/report04/mengen.htm