Direkt zur Hauptnavigation dem Inhalt oder zum Seitenfuß.

Meldungen

Corona-News

Neue Pflichten für Arbeitgeber

Was Sie als Arbeitgeber tun müssen

Die neuen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes treten am Mittwoch, 24. November 2021, in Kraft und sind ab diesem Datum zu beachten. Wichtigste Neuerung für die Betriebe darin ist die 3G-Regelung am Arbeitsplatz. Das heißt: Alle Mitarbeiter (inklusive Auszubildende) müssen vollständig geimpft, genesen oder getestet sein und die Unternehmen müssen die Immunisierungs- und Testnachweise kontrollieren.

Für die Arbeitgeber ist nun folgendes zu tun:

Ablaufplan zur Umsetzung des neuen Infektionsschutzgesetzes / 3G-Regelung am Arbeitsplatz

1. Einmalige Abfrage aller Mitarbeiter

  • Sie haben ab sofort ein Fragerecht nach dem Impf- und Genesenenstatus Ihrer Mitarbeiter.
  • Fragen Sie einmalig Ihre Mitarbeiter nach „Geimpft" oder „Genesen" und dokumentieren Sie diese Abfrage (Vorlage anbei).
  • Lassen Sie sich von den Mitarbeitern den Impf- oder Genesenennachweis sowie einen Lichtbildausweis vorlegen und gleichen Sie die Dokumente ab.
  • Notieren Sie bei Geimpften das Datum der letzten Impfung mit.
  • Notieren Sie bei Genesenen das Enddatum des Genesenenstatus (erlischt 6 Monate nach der Feststellung der Corona-Infektion) mit.
  • Wenn der Arbeitgeber den Impfnachweis oder den Genesenennachweis einmal kontrolliert und diese Kontrolle dokumentiert hat, können Beschäftigte mit gültigem Impf- oder Genesenennachweis anschließend grundsätzlich bis auf Weiteres von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden.
  • Beschäftigte und auch Arbeitgeber müssen selbst den Impf- /Genesenen-/Testnachweis (z.B. im Spind) für Kontrollen der zuständigen Behörde bereithalten.
  • Nachweise können von den Beschäftigten auch beim Arbeitgeber (freiwillig) hinterlegt werden. Das kann an einer vom Arbeitgeber benannten Stelle im Betrieb oder in einer Verkaufsstelle des Betriebes erfolgen, an der die Dokumente vor dem Zugriff unberechtigter Personen sicher sind.
  • Die Nachweise können in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache sowie in schriftlicher Form (zum Beispiel Impfausweis) oder digitaler Form vorliegen.

Eine Dokumentationsvorlage finden Sie im Anhang.

 

2. Tägliche Abfrage der übrigen Mitarbeiter

  • Mitarbeiter ohne Impf- oder Genesenennachweis brauchen ab sofort für jeden Arbeitstag, also ggfs. täglich einen negativen Test.
  • Lassen Sie sich von den Mitarbeitern den Testnachweis sowie einen Lichtbildausweis vorlegen     oder schicken und gleichen Sie die Dokumente ab.
  • Notieren Sie Datum/Uhrzeit des Tests mit.
  • Die Testnachweise müssen vom Arbeitgeber täglich kontrolliert und dokumentiert werden.
  • Diese Kontrolle und Dokumentation kann auch ein beauftragter Mitarbeiter übernehmen, beispielsweise die Filialleitung.
  • Für Mitarbeiter, die z.B. alleine in Filialen beschäftigt sind, kann ein Nachweis z.B. in Form eines Fotos des Testnachweises per E-Mail oder Messenger-Dienst an den für die Kontrolle zuständigen Mitarbeiter bzw. den Arbeitgeber geschickt werden.
  • Die Testnachweispflicht gilt auch für Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen, nicht impfen lassen können und nicht genesen sind.

Eine Dokumentationsvorlage für die tägliche Kontrolle der Testnachweise finden Sie im Anhang.

 

Bitte beachten Sie für die Tests und Testnachweise folgendes:

  • Der Testnachweis muss Ihnen als Arbeitgeber oder dem von Ihnen beauftragten Mitarbeiter vor Arbeitsbeginn in Papierform, online (z.B. per E-Mail oder Messenger-Dienst) oder in Form eines Fotos vorliegen. Die getesteten Personen dürfen sich erst dann an den Arbeitsplatz begeben, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt.
  • Mitarbeiter können für die Tests die kostenfreien Bürgertests (im Testzentrum, beim Arzt oder in Apotheken) oder Testangebote des Arbeitgebers in Anspruch nehmen.
  • Der Test kann so erfolgen, dass
  • vom Mitarbeiter ein Schnelltest in einem Testzentrum oder in einer Apotheke gemacht und darüber eine Testbescheinigung erstellt wird, die dann Ihnen oder dem von Ihnen beauftragten Mitarbeiter vor Arbeitsbeginn vorgelegt oder online übermittelt wird (z.B. per E-Mail oder Messenger-Dienst) oder
  • in der Filiale unmittelbar vor Arbeitsaufnahme ein vom Arbeitgeber bereitgestellter Selbsttest durchgeführt wird, der vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebers oder eines von ihm beauftragten Mitarbeiters oder externen Dritten erfolgt und dokumentiert wird, der persönlich in der Filiale anwesend ist.

Achtung: Einen beaufsichtigten Test müssen Sie als Arbeitgeber nicht verpflichtend anbieten.

Und: Vom Arbeitgeber angebotene Selbsttests zur Eigenanwendung ohne Aufsicht genügen den rechtlichen Vorgaben nicht! Nach derzeitigem Stand genügt es auch nicht, dass in der Filiale unmittelbar vor Arbeitsaufnahme ein vom Arbeitgeber bereitgestellter Test durchgeführt wird, der online – z.B. über eine Videokonferenz per Smartphone - unter Aufsicht des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Mitarbeiters erfolgt und dokumentiert wird, ohne dass dieser persönlich in der Filiale anwesend ist!

  • Der Test darf maximal 24 Stunden zurückliegen. Im Falle von PCR-Tests darf die zugrundeliegende Testung abweichend davon maximal 48 Stunden zurückliegen.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Betretens der Arbeitsstätte.

  • Sie müssen als Arbeitgeber den Mitarbeitern wie bisher mindestens zwei kostenlose Tests in der Woche anbieten, die übrigen Tests hat der Mitarbeiter auf eigene Kosten durchzuführen. Dabei kann es sich auch um Selbsttests handeln. Sie sind als Arbeitgeber jedoch nicht verpflichtet, diese zwei Tests im Betrieb unter Aufsicht anzubieten!
  • Betriebliche Testangebote können genutzt werden, wenn Sie durch beauftragte externe Dritte durchgeführt und bescheinigt oder durch geeignete Mitarbeiter unter Aufsicht im Betrieb durchgeführt und dokumentiert werden.

Der Arbeitgeber kann geeignete Beschäftigte oder externe Dritte mit der Beaufsichtigung und Dokumentation der Durchführung der Selbsttests beauftragen.

Zur Qualifikation der aufsichtführenden Personen: Die aufsichtführenden Personen müssen überprüfen, ob die jeweiligen Personen das Testverfahren ordnungsgemäß entsprechend der Gebrauchsanleitung des verwendeten Tests durchführen. Sie müssen hierzu entsprechend unterwiesen sein. Die Unterweisung soll auch auf die für die Testung unter Aufsicht erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen für alle Beteiligten eingehen. Name, Vorname von Aufsichtsführenden und Probanden sowie Datum und Uhrzeit der Probenahme sind zum Beispiel in einer Tabelle ggf. auch digital- zu dokumentieren.

Die aufsichtführenden Personen müssen überprüfen, ob die jeweiligen Mitarbeiter das Testverfahren ordnungsgemäß entsprechend der Gebrauchsanordnung des verwendeten Tests durchführen. Sie müssen hierzu entsprechend vom Arbeitgeber unterwiesen werden (Dokumentationsvorlage für die Unterweisung siehe Anhang).

Stand: 23.11.2021

Quellen: LIV Baden, Württemberg, Hessen, Südwest, F&Q BMAS