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Neue Beschlüsse zur Lebensmittelkennzeichnung

Der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS) und der Arbeitskreis der auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene und der vom Tier abstammenden Lebensmittel tätigen Sachverständigen (ALTS) haben kürzlich in ihren 115. und 116. bzw. 86. Arbeitstagungen folgende für das Bäckerhandwerk interessanten Beschlüsse gefasst, die für die Prüfpraxis der Lebensmittelüberwachung relevant sind: 

Keine Allergenkennzeichnung von loser Ware ausschließlich mit Piktogrammen 

Die Kennzeichnung von Allergenen hat nach der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) in deutscher Sprache zu erfolgen. Daher reicht es nicht aus, wenn die in loser Ware enthaltenen Allergene lediglich als Piktogramm gekennzeichnet werden. Werden die verwendeten Piktogramme jedoch an anderer Stelle in Worten erläutert, stellt dies eine ausreichende Kennzeichnung dar. (ALS, Stellungnahme Nr. 2020/06) 

Eine Kennzeichnung am Preisschild ist dann weiterhin nicht erforderlich, wenn die enthaltenen Allergene z. B. in einer Kladde aufgeführt sind und auf diese ausreichend hingewiesen wird. 

Einheitliche Schriftgröße der Bezeichnung des Lebensmittels bei vorverpackten Lebensmitteln 

Bei vorverpackten Lebensmitteln müssen nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) die verpflichtenden Angaben in der geforderten Mindestschriftgröße sowie u. a. deutlich und gut lesbar angebracht sein. Zudem dürfen verpflichtende Angaben wie die Bezeichnung in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden. Längere, beschreibende Bezeichnungen bestehen häufig aus einer verkehrsüblichen Bezeichnung, die um Informationen über Abweichungen von der Verkehrsauffassung ergänzt wird. 

Beispiel: „Elisenlebkuchen mit 30 % Macadamia-Nuss“ 

In diesen oder ähnlichen Fällen werden häufig die verkehrsübliche Bezeichnung und die weiteren Informationen in unterschiedlicher Schriftgröße, Schriftart oder Schriftfarbe dargestellt. Eine unterschiedliche Schriftgröße ist zulässig, wenn der Größenunterschied weniger als 50 % beträgt. (ALS, Stellungnahme Nr. 2021/01) 

Die Schriftfarbe und der Schrifthintergrund dürfen ebenfalls nicht so gestaltet werden, dass die Pflichtangaben in unzulässiger Weise getrennt und nicht mehr als Einheit wahrgenommen werden.  

Wo eine Vanilleblüte drauf ist, … 

Werden auf einem Lebensmittel mit Bezug zu Vanille (z. B. Vanillekipferl) Vanilleblüten oder ähnlich aussehender Blüten abgebildet, müssen die Lebensmittel ausschließlich mit gemahlenen Vanilleschoten oder natürlichen Vanillearomen aromatisiert sein. Gleiches gilt weiterhin für die Abbildung von Vanilleschoten. (ALTS, 2020/86/34) 

Dieser Grundsatz gilt nicht nur bei der Gestaltung von Fertigpackungen wie z. B. vorverpackten Vanillekipferl. Auch bei der Gestaltung von Preisschildern am Regal, Thekenaufstellern oder Zeitungsanzeigen, die auf die Backwaren hinweisen, dürfen Vanilleblüten nur verwendet werden, wenn der Verbraucher hierdurch nicht getäuscht wird.  

Stand: 13.August 2021