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Mustervereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit
Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie besteht in den Betrieben die Notwendigkeit zur Einführung von Kurzarbeit. Dabei steht eine Vielzahl von Arbeitgebern vor dem Problem, dass die Einführung von Kurzarbeit in ihren Betrieben aufgrund fehlender arbeitsrechtlicher Vereinbarung nicht möglich ist. Wir möchten dazu auf Folgendes hinweisen:
Die Einführung von Kurzarbeit muss im jeweiligen Arbeitsverhältnis arbeitsrechtlich zulässig sein. Die Zulässigkeit kann sich aus einem einschlägigen Tarifvertrag, der für das Arbeitsverhältnis vereinbart wurde, ergeben oder - im Bäckerhandwerk eher selten - aus einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Besteht eine solche Rückgriffsmöglichkeit nicht, muss Kurzarbeit mit jedem Arbeitnehmer einzeln vertraglich vereinbart werden. Das Vorliegen einer solchen Vereinbarung wird von den Agenturen für Arbeit bei der Anzeige von Kurzarbeit verlangt und unter Ziffer 6 des derzeitigen Anzeigeformulars abgefragt.
Der Zentralverband des Handwerks (ZDH) hat daher eine Musterformulierung für eine einzelvertragliche Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit erarbeitet, die es den Betrieben ermöglichen soll, die Voraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeit schnellstmöglich zu schaffen (siehe Anlage). In dem Muster müssen die fehlenden Angaben ergänzt werden. Achtung: Unter Ziffer 2 dürfen Sie den Beginn der Kurzarbeit nicht sofort datieren, sondern müssen eine angemessene Ankündigungsfrist eintragen. Die Rechtslage zur Frage, wie kurz diese sein darf, ist leider nicht eindeutig – die Rechtsmeinungen hierzu reichen von drei Arbeitstagen bis vier Wochen. Nach Rechtsauffassung des ZDH ist unter den gegebenen Umständen eine Ankündigungsfrist von drei Tagen zulässig. Nach Unterzeichnung der Vereinbarung müssen Sie die Einführung der Kurzarbeit gegenüber dem Beschäftigten unter Einhaltung der vereinbarten Frist ankündigen.
Sozialrechtlich wird von Arbeitsagenturen im Bundesgebiet teilweise verlangt, dass begleitend zu der Anzeige bei der Arbeitsagentur eine Einverständniserklärung aller betroffenen Mitarbeiter gemäß Anlage vorgelegt wird (siehe Muster-Einverständniserklärung), wahlweise werden auch entsprechende Excel-Listen mit den Unterschriften der Mitarbeiter akzeptiert.
Weitere aktuelle Hinweise der Bundesagentur für Arbeit für Betriebe zur Anzeige von Kurzarbeit und zur Einreichung der notwendigen Unterlagen finden Sie hier.