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Merkel und Länderschefs beraten weiteres Vorgehen
In der Videoschaltkonferenz am Montag haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder den anliegenden Beschluss über Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie gefasst. Der Beschluss enthält vor allem Appelle an die Bürger, Kontakte weiter zu reduzieren und auf nicht notwendige Reisen und Aktivitäten zu verzichten. Für das Bäckerhandwerk haben sich keine Änderungen ergeben.
Inhalte des Beschlusses:
- Nach dem Beschluss sollen alle nicht erforderlichen Kontakte unbedingt vermieden und private Zusammenkünfte auf einen festen weiteren Hausstand beschränkt werden.
- Auf private Feiern sowie auf nicht notwendige private Reisen und touristische Aktivitäten soll verzichtet werden, ebenso auf nicht notwendige Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr.
- Schulen und Betreuungseinrichtungen bleiben geöffnet. Auf der nächsten Konferenz von Länderchefs und Bundeskanzlerin soll darüber beraten werden, wie Ansteckungsrisiken im Schulbereich reduziert werden können.
- Personen mit Atemwegserkrankungen können die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung nutzen.
- Um die Gesundheitsämter zu entlasten, sollen ihnen digitale Werkzeuge für ihre tägliche Arbeit, z. B. ein digitales Symptomtagebuch sowie ein KI-gestützter Telefonassistent zur Verfügung gestellt werden.
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder wollen im Lichte der weiteren Infektionszahlen am 25. November erneut beraten und Maßnahmen ab Dezember 2020 beschließen.
Bewertung:
In dem Montag gefassten Beschluss sind einige Punkte nicht mehr enthalten, die in der vorangegangenen Beschlussvorlage noch enthalten waren, etwa Maßnahmen im Schulbereich. Dass Schulen und Betreuungseinrichtungen geöffnet bleiben, ist zu begrüßen. Durch die Öffnung werden Bildungschancen für Kinder und Jugendliche erhalten und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtert.
Zu Recht ist eine Aussage aus der Beschlussvorlage, dass Bürger sich bei jedem Erkältungssymptom, insbesondere bei Husten oder Schnupfen unmittelbar nach Hause in Quarantäne begeben sollen, nicht in den Beschluss übernommen worden. Mit einem derart weitreichenden Vorschlag hätte das Risiko bestanden, dass Betriebe innerhalb von kürzester Zeit zum Stillstand gebracht werden, da Mitarbeiter ausfallen.
Der Appell, auf nicht notwendige Fahrten mit öffentlichen Beförderungsmitteln zu verzichten, erfasst nicht Fahrten zur Arbeit. Diese sind als notwendige Fahrten zu bewerten.
Mit dem ebenfalls anliegenden Schreiben hatte sich Arbeitgeberpräsident Kramer vor der Beschlussfassung an die Kanzlerin und die Amtschefs der Staatskanzleien mit der Bitte gewendet, überschießende Aussagen im Beschluss - insbesondere zur Krankschreibung - zu vermeiden.
Die Bestrebungen, die Arbeit der Gesundheitsämter auch durch digitale Werkzeuge zu erleichtern, sind nachvollziehbar. Die Prüfung und Anordnung einer Quarantäne im Einzelfall muss jedoch weiterhin eine durch einen Mitarbeiter des Gesundheitsamts getroffene Entscheidung bleiben und darf nicht z. B. durch einen Telefon-Bot erfolgen.
Nachweispflicht der Arbeitnehmer bei Quarantäneanordnungen durch Gesundheitsämter besteht weiter
In dem Zusammenhang möchten wir auf folgendes hinweisen:
Bei vielen Gesundheitsämtern erfolgen Quarantäneanordnungen momentan (zunächst) per Telefon, zum Teil unter Hinweis auf im Land bestehende Allgemeinverfügungen. Obwohl mit einer Allgemeinverfügung eine Rechtsgrundlage für die Anordnung der Quarantäne besteht, entbindet das den Arbeitnehmer nicht von seiner Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag, gegenüber seinem Arbeitgeber nachzuweisen, dass er tatsächlich vom Gesundheitsamt in Quarantäne geschickt wurde.
Weigert sich der Arbeitnehmer, einen solchen Nachweis vorzulegen, berechtigt dies den Arbeitgeber dazu, Entgeltzahlungen bis zur Vorlage eines Nachweises einzustellen.
Hat der Arbeitgeber bereits Entschädigungsleistungen an den Arbeitnehmer ausgezahlt, kann bei Ausbleiben eines Nachweises auch eine Rückforderung der geleisteten Entschädigung in Betracht kommen.
Stand: 18.11.2020