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Merkblatt zu Kurzarbeit aktualisiert
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat ihr Merkblatt zu Kurzarbeit aktualisiert. Es beantwortet praxisrelevante Fragen zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld.
Über die Hyperlinks am Ende des Papiers können Sie wichtige Formulare zur Anzeige und Gewährung von Kurzarbeit direkt abrufen.
Um die Neuerungen kenntlich zu machen, hat die BDA alle gegenüber der Vorversion vorgenommenen Änderungen gelb markiert (siehe unten).
Achtung: Die Bundesagentur für Arbeit hat zum weiteren Verfahren hinsichtlich zweier Einzelthemen aus dem Bereich der Kurzarbeit (Umgang mit Sonderzahlungen und Frage, ob Beschäftigte vor Beginn des Bezugs von Kurarbeitergeld ihren Urlaub genommen haben müssen) wie folgt informiert - die Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit hierzu wird aktuell vorbereitet und soll noch im Jahr 2020 veröffentlicht werden:
1. Sonderzahlungen:
Nach einer bis zum Ende des Jahres befristeten Sonderregelung hat die Bundesagentur für Arbeit Sonderzahlungen, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, dann bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt, wenn sie, statt einmalig ausgezahlt zu werden, gezwölftelt und monatlich ausgezahlt wurden.
Diese Sonderregelung wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
2. Erholungsurlaub:
Nach einer bis zum 31. Dezember 2020 befristeten Sonderregelung, hat die Bundesagentur für Arbeit im Jahr 2020 davon abgesehen die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern.
Diese Sonderregelung soll nicht verlängert werden.
Für 2021 gilt damit im Grundsatz, dass Urlaub grundsätzlich wieder vorrangig zu nehmen ist; der nicht verplante Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr ist grundsätzlich zur Vermeidung von Kurzarbeit einzubringen. Ausnahme: Wenn ein Betrieb im Rahmen eines Antrags auf Kurzarbeitergeld eine plausible ganzjährige Urlaubsplanung für alle Beschäftigten gemäß deren Wünschen vorlegen kann, kann in der Regel eine vorrangige Inanspruchnahme von Urlaub zur Vermeidung von Kurzarbeitergeld vermieden werden.
Zum Umgang mit Resturlaub aus dem Jahr 2020 sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:
a) Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr aufgrund einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung ist möglich:
Sofern noch übertragene Resturlaubsansprüche vorhanden sind, sind diese zur Vermeidung von Arbeitsausfällen einzusetzen. Das heißt, Arbeitgeber haben mit Beschäftigten, die noch „alte“, bisher unverplante Urlaubansprüche haben (die zu verfallen drohen), den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb zu vereinbaren. Die vorrangigen Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen vor.
b) Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr aufgrund oder wegen Fehlens einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung ist nicht möglich:
Diese Urlaubsansprüche sind zwingend zur Vermeidung der Kurzarbeit spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres einzubringen.
Stand: 22.12.2020