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Kurzarbeit für Qualifizierung der Mitarbeiter nutzen
Am 09. Dezember wurde das Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt in wesentlichen Teilen zum 1. Januar 2021 in Kraft. Es enthält mehrere relevante Änderungen und Verlängerungen, unter anderem in Sachen Kurzarbeit und Qualifizierung sowie Mini-Job.
Förderung der Weiterbildung während Kurzarbeitergeldbezug:
Ab dem 1. Januar 2021 gelten befristet bis zum 31. Juli 2023 vereinfachte Regelungen zur Förderung der Weiterbildung während Kurzarbeitergeld bezogen wird.
Ab dem 1. Januar 2020 gilt:
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) kann Qualifizierungen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld (Kug) nach § 106a SGB III durch eine anteilige Erstattung der Lehrgangskosten und hälftige Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge fördern. Eine hälftige Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge ist dann möglich, wenn die Weiterbildungsmaßnahme während des Bezugs von Kug begonnen wurde und wenn eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Die berufliche Weiterbildung, die in der Kurzarbeit begonnen wurde, muss mindestens 120 Stunden umfassen. Darüber hinaus müssen sowohl das Qualifizierungskonzept als auch der Anbieter AZAV zertifiziert sein. Die Lehrgangskosten werden in Abhängigkeit von der Betriebsgröße pauschal bezuschusst.
- Neu: Die Kurzarbeit kann auch genutzt werden, um an einem Vorbereitungslehrgang wie beispielsweise zum/zur Meister/-in, Techniker-/in oder Verkaufsleiter/-in gemäß Aufstiegsfortbildungsgesetz (AFBG) teilzunehmen.
Die Übernahme der hälftigen Sozialversicherungsbeiträge erfolgt allerdings nur für die Monate, in denen die Weiterbildung auch stattfindet.
Die anteilige Erstattung der Lehrgangskosten ist für Weiterbildungsmaßnahmen möglich die mindestens 120 Stunden umfassen und AZAV-zertifiziert sind. Für AFBG-Maßnahmen ist eine Förderung der Lehrgangskosten durch die Bundesagentur für Arbeit hingegen ausgeschlossen, da sie über das AFBG gefördert werden können. Die Förderung ist nach Betriebsgröße gestaffelt. Erstattet werden:
- 100% bei bis zu 9 Beschäftigten
- 50% bei 10 bis 249 Beschäftigten
- 25% bei 250 bis 2499 Beschäftigten
- 15% bei 2500 oder mehr Beschäftigten.
Dauert die Weiterbildung über die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld hinaus an, werden die Lehrgangskosten bis zum Ende der Maßnahme erstattet. Allerdings ist für die weiterbildungsbedingte Freistellungszeit kein Arbeitsentgeltzuschuss nach § 82 SGB III möglich.
Das Erfordernis des zeitlichen Umfangs der Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 50% der Arbeitsausfallzeit wurde durch das Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG) gestrichen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.
Weitere Änderungen durch das Beschäftigungssicherungsgesetz:
- Die Erhöhung des Kug auf 70/77% ab dem vierten Monat bzw. 80/87% ab dem siebten Monat wurde bis zum 31. Dezember 2021 verlängert
- Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 werden Hinzuverdienste aus einem Minijob nicht auf das Kug angerechnet. Für Arbeitnehmer, die z.B. im Einzelhandel oder in der Gastronomie in Vollzeit beschäftigt sind und dort Kurzarbeitergeld beziehen, lohnt sich deswegen ein Minijob bei einem Bäcker. Alle anderen Sonderregelungen zu Hinzuverdiensten während des Bezugs von Kug laufen zum 31. Dezember 2020 aus.
- Die im Betriebsverfassungsgesetz befristet eingeräumte Möglichkeit, Betriebsratssitzungen und Beschlussfassungen des Betriebsrats per Video- und Telefonkonferenzen durchzuführen, wird um sechs Monate bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
Stand: 11.12.2020