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KuG-Regelungen werden verlängert und „Restart-Prämie“
Die Bundesregierung hat am 9. Juni 2021 beschlossen, dass der vereinfachte Zugang zu Kurzarbeit abermals verlängert wird. Neu hinzu kommt die „Restart-Prämie“, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können:
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Die vereinfachten Zugangsvoraussetzungen beim Kurzarbeitergeld werden um drei Monate verlängert. Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld gilt nun auch für die Fälle, in denen Kurzarbeit (statt wie bislang bis zum 30. Juni 2021) bis spätestens 30. September 2021 neu oder nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten erneut eingeführt wird.
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Die vollständige Erstattung der allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge gilt nun (statt wie bislang bis zum 30. Juni 2021) bis 30. September 2021. Ab dem 1. Oktober 2021 werden 50 % der allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet. 100 % sind ab 1. Oktober 2021 weiterhin bis Jahresende möglich, wenn während der Kurzarbeit qualifiziert wird.
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Ab Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens besteht kein Anspruch mehr auf Erstattung solcher Sozialversicherungsbeiträge, die später in einem Insolvenzverfahren angefochten werden können.
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Zugleich können Betriebe, die Mitarbeiter aus der Kurzarbeit zurückholen oder neu einstellen, für drei Monate eine „Restart-Prämie“ erhalten: Im Juli können sie 60 % des Betrages, um den ihre Personalkosten über dem Niveau von Mai 2021 liegen, im August 40 %, im September 20 % bekommen. Damit will die Bundesregierung die konjunkturelle Erholung von der Corona-Krise beschleunigen und den Betrieben am Anfang helfen, wenn es sich sonst noch nicht rechnen würde, Personal aufzustocken. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
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Antragsberechtigt sind allerdings nur Unternehmen mit Corona-bedingten Umsatzeinbrüchen von mindestens 30 %.
Bewertung:
Die Verlängerung der Kurzarbeitergeldregelungen ist zu begrüßen.
Auch die neue „Restart-Prämie“ bewerten wir positiv: Mit ihr schafft die Bundesregierung einen Anreiz, Mitarbeiter einzustellen oder aus der Kurzarbeit zu holen. Das ist bemerkenswert, da der Staat nun neben der Subventionierung von Nichtarbeit durch Kurzarbeitergeld zusätzlich den Ausstieg aus der Kurzarbeit finanziell fördert. Mit der Prämie wird den Unternehmen, die noch Unterstützung benötigen, ein Signal der Sicherheit und Planungssicherheit gegeben und ein Anreiz für einen Neustart gesetzt. Die Fördervoraussetzungen für die „Restart-Prämie“ sind allerdings so gehalten, dass nur wenige Bäckereien darunter fallen dürften.
Stand: 11.06.2021