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Keine Insolvenzantragspflicht im Januar
Die Bundesregierung hat beschlossen, die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen im Fall einer Überschuldung auch im Januar auszusetzen. Das berichten übereinstimmend die Deutsche Presse-Agentur und das Handelsblatt unter Berufung auf die rechtspolitischen Sprecher der Regierungsfraktionen.
Ziel ist, die Rettungsbemühungen des Bundes nicht dadurch zu gefährden, dass Unternehmen wegen der Aufnahme von Unterstützungskrediten in die Überschuldung geraten. Damit wird eine Sonderregelung, die bereits zu Beginn der Pandemie beschlossen und im Oktober noch einmal bis zum Ende des Jahres verlängert wurde, ein weiteres Mal verlängert. Experten gehen sogar davon aus, dass die Lockerung der Insolvenzantragspflicht auch über den Januar hinaus gelten wird.
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt nur für Unternehmen, die überschuldet sind, bei denen also die Verbindlichkeiten den tatsächlichen Wert (nicht zwangsläufig den Buchwert) übersteigen. Da derzeit viele an sich gesunde Unternehmen Kredite aufnehmen und z. B. ihre Immobilien wegen ausbleibender Mietzahlungen an Wert verlieren, steigt das Risiko der Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts.
Nicht ausgesetzt ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags für Unternehmen, die zahlungsunfähig sind. Im Fall der Zahlungsunfähigkeit muss bereits seit Ende Oktober wieder Insolvenz beantragt werden.
Stand: 18.12.2020