Meldungen Corona-Krise
News zum Coronavirus
Insolvenzantragsplicht gilt wieder ab Mai
Die Pflicht zur Insolvenzanmeldung für Betriebe wurde bei pandemiebedingter Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung 2020 ausgesetzt. Die Aussetzung wurde während des Fortdauerns der Pandemie mehrfach verlängert. Insbesondere sollte verhindert werden, dass Firmen eine Insolvenz beantragen müssen, weil die November- und Dezemberhilfen wegen des Lockdowns bis auf die Abschlagszahlungen verspätet ausbezahlt wurden. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht galt zuletzt nur bei Überschuldung und letztmals bis zum 30.04.2021 sowie bei rechtzeitiger, nicht offensichtlich aussichtsloser Beantragung von Unterstützung.
Die große Koalition hat auf eine weitere Verlängerung verzichtet, so dass seit dem 1. Mai 2021 das alte Insolvenzrecht wieder gilt. Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet, muss der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden. Der Geschäftsführer ist gemäß § 15a InsO verpflichtet, innerhalb von drei Wochen den Antrag auf Insolvenz beim zuständigen Amtsgericht einzureichen. Zudem entfallen für Rechtshandlungen nach dem 1. Mai 2021 die aus dem COVInsAG bekannten insolvenzanfechtungsrechtlichen Privilegierungen und es greifen die bekannten Regelungen nach der Insolvenzordnung.
Stand: 07.05.2021