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Meldungen Corona-Krise

News zum Coronavirus

Impfpflicht für das Bäckerhandwerk?

Ab dem 16. März 2022 sind alle Personen, die in einem Krankenhaus, einer Altenpflegeeinrichtung oder einer ähnlichen Einrichtung tätig sind, verpflichtet, sich vollständig gegen eine SARS-CoV-2-Infektion zu impfen. Wer den erforderlichen Nachweis nicht erbringen kann, kann in diesen Einrichtungen nicht tätig sein und verliert, wenn er nicht anderweitig beschäftigt werden kann, zumindest seinen Lohnanspruch.

Nicht eindeutig war zunächst, wie eng der Begriff des „tätig sein“ gefasst ist. Klar war, dass die Impfpflicht nicht nur Personen betrifft, die unmittelbar mit gefährdeten Personen arbeiten, sondern zum Beispiel auch für das Reinigungspersonal. Fraglich war jedoch, ob auch Personen, die nur für wenige Minuten entsprechende Einrichtungen betreten, unter die Impfpflicht fallen. 

Sind unsere Auslieferfahrer in einem Krankenhaus tätig?

Für das Bäckerhandwerk hätte das relevant werden können, wenn bereits die Anlieferung von Brot und anderen Backwaren in ein Seniorenheim oder ein Krankenhaus als „tätig sein“ gewertet werden würde. Deshalb haben wir im vergangenen Dezember in mehreren Gesprächen mit dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) darauf hingewiesen, dass hier dringend Klarheit im Sinn unserer Betriebe hergestellt werden muss.

Das BMG hat nun unmittelbar nach Weihnachten den Frage-und-Antwort-Katalog zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht veröffentlicht. Dort wird unter Ziffer 16 eindeutig klargestellt, dass Personen, „die sich lediglich über einen ganz unerheblichen Zeitraum in der Einrichtung aufhalten“, nicht als dort „tätig“ gelten. Ausdrücklich genannt sind Postboten und Paketzusteller. Daraus muss folgen, dass auch Mitarbeiter einer Bäckerei, die zum Beispiel die Kantine eines Krankenhauses mit Backwaren beliefern und dafür das Gebäude betreten müssen, nicht unter die Impfpflicht fallen. 

Wann fallen Mitarbeiter unter die Impfpflicht?

Anders ist es aber dann, wenn eine Bäckerei zum Beispiel in einer Seniorenpflegeeinrichtung das Catering vor Ort übernimmt und gegebenenfalls Speisen vor Ort zubereitet, serviert oder ausgibt. Diese Mitarbeiter sind dann in der Einrichtung tätig und fallen unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht.