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Hinzuverdienstmöglichkeiten bei Kurzarbeit ausgeweitet
Bundestag und Bundesrat haben am 15. Mai 2020 beschlossen, die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Beschäftigte, die sich in Kurzarbeit befinden, für alle Branchen und Berufe zu erweitern. Als Hinzuverdienstgrenze wurde die Höhe des bisherigen Monatseinkommens festgelegt: Eine von einem Beschäftigten aufgenommene Nebentätigkeit wird danach nicht als Hinzuverdienst auf das Kurzarbeitergeld (KuG) angerechnet, wenn das KuG zusammen mit dem Hinzuverdienst und einem eventuell gegebenen Ist-Entgelt (falls keine Kurzarbeit „0“ erfolgt) das für das Kurzarbeitergeld maßgebliche Entgelt (Soll-Entgelt) in dem Monat nicht überschreitet.
Die Regelung ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet.
Das Gesetz wird in Kürze im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und in Kraft treten.
Bewertung:
Der Zentralverband des Bäckerhandwerks begrüßt die Regelung. Handwerksbäckereien wird es mit ihr erleichtert, Beschäftigte aus anderen Branchen, die bei einem anderen Arbeitgeber in Kurzarbeit sind und sich etwas „hinzuverdienen“ wollen, in einem Teilzeitarbeitsverhältnis einzustellen. Kurzarbeitende können damit selbst Einkommensverluste aufgrund der Kurzarbeit durch weitere Erwerbstätigkeit teilweise oder vollständig kompensieren. Damit werden gerade für Arbeitnehmer mit geringeren Einkommen gute Möglichkeiten für eine eigenständige Kompensation des kurzarbeitsbedingten Verdienstausfalls, insbesondere durch einen Minijob, eröffnet.
Empfehlung des Zentralverbandes:
Sofern Sie von der Regelung Gebrauch machen und einen Beschäftigten einstellen, der sich bei einem anderen Arbeitgeber in Kurzarbeit befindet, empfehlen wir, auf folgendes zu achten: Das KuG, das der Beschäftigte bezieht, die weitergezahlte Vergütung für die Teilzeittätigkeit bei dem anderen Arbeitgeber und die Vergütung aus der Tätigkeit in Ihrer Bäckerei sollten das bisherige Bruttoeinkommen nicht übersteigen. Andernfalls wird der Hinzuverdienst auf das KuG angerechnet und der Arbeitnehmer hat nichts von der Tätigkeit bei Ihnen.