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Meldungen Corona-Krise

News zum Coronavirus

Harter Lockdown gilt ab Mittwoch

Es war abzusehen, da die Infektionszahlen und die Zahlen der Intensivpatienten während des seit Anfang November geltenden weichen Lockdowns nicht zurückgegangen, sondern zuletzt sogar geradezu explodiert sind: Bund und Länder haben sich am Sonntag auf einen harten Lockdown geeinigt, der ab Mittwoch gelten soll.

Das Wichtigste: Die Verkaufsstellen des Bäckerhandwerks dürfen weiterhin öffnen und es darf auch weiterhin in den Backstuben gebacken werden. Die Cafés und die Bäckergastronomie bleiben dagegen weiterhin geschlossen.

Folgendes wurde beschlossen:

1. Die bisherigen Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Bundesländer bleiben weiterhin gültig. Die Länder werden die bis zum 20. Dezember 2020 befristeten Maßnahmen bis zum 10. Januar 2021 verlängern.

2. Private Zusammenkünfte sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal 5 Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
Diese Regelung gilt nicht nur für Treffen in den eigenen vier Wänden.

3. An den Weihnachtfeiertagen gelten grundsätzlich die Beschränkungen für private Zusammenkünfte (insgesamt maximal 5 Personen aus maximal zwei Hausständen). Alternativ gilt eine etwas kompliziert formulierte Erweiterung bzw. Ausnahme:
Neben den Angehörigen des eigenen Hausstands sind Zusammenkünfte mit 4 (weitere) Personen, die nicht zum eigenen Hausstand gehören (Personen unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt), zulässig. Diese weiteren Personen müssen zum „engsten Familienkreis“ gehören. Das sind „Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen“. Auf die Gesamtzahl des eigenen Haushalts kommt es dann nicht mehr an. Es kann also ein Haushalt, der aus Vater, Mutter und vier jugendlichen oder volljährigen Kindern besteht, beide Großelternpaare einladen: Das sind dann 6 aus einem Haushalt plus 4 aus zwei anderen Haushalten.

4. Am Silvestertag und Neujahrstag gilt ein Versammlungsverbot. Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot an bestimmten Plätzen. Der Verkauf von Feuerwerk wird verboten.
Grund für diese Regelung ist nicht ein eventuell höheres Ansteckungsrisiko. Die Krankenhäuser haben derzeit nicht die üblicherweise erforderlichen Kapazitäten zur Behandlung von Personen, die sich beim Böllern verletzen.

5. Der Einzelhandel wird von 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen. Ausgenommen davon sind der Einzelhandel für Lebensmittel (also auch die Verkaufsstellen unseres Bäckerhandwerks), Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, der Weihnachtsbaumverkauf und der Großhandel.

6. Lieferung und Abholung von Speisen für den Verzehr zu Hause durch Gastronomiebetriebe (und auch Bäckerei-Cafés) sowie der Betrieb von Kantinen bleiben weiter möglich. Der Verzehr vor Ort bleibt untersagt. Der Verzehr von Alkohol im öffentlichen Raum wird vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 untersagt.

7. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege (z.B. Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios) werden geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen (z.B. Physio- und Ergotherapie) bleiben weiter möglich.

8. In Schulen und Kitas sollen die Kontakte deutlich eingeschränkt werden. Kinder sollen vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 möglichst zu Hause betreut werden. Daher werden in diesem Zeitraum die Schulen grundsätzlich geschlossen oder die Präsenzpflicht wird ausgesetzt. Es wird eine Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten. Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen.
Es ist noch unklar, wie der Bund und die Länder die „zusätzliche Urlaubsmöglichkeit“ ausgestalten wollen. Die Betriebe werden sich aber darauf einrichten müssen, dass sich Mitarbeiter ab Mittwoch um ihre schulpflichtigen Kinder kümmern müssen.

Bitte lesen Sie hierzu unseren Beitrag: https://www.baeckerhandwerk.de/corona/aktuelle-news-detail/schulkinder-sind-erkaeltet-eltern-bleiben-zu-hause-und-nun/

9. Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden können, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umzusetzen.
Diese Regelung dürfte im Bäckerhandwerk nur in sehr wenigen Ausnahmen greifen.

10. Gottesdienste sind nur unter engen Voraussetzungen möglich.

11. Alten- und Pflegeheime: Hier soll eine verpflichtende Testung für das Personal (mehrmals die Woche) angeordnet werden. Nachweislich verbindliche negative Coronatests für Besucherinnen und Besucher sollen verpflichtend werden.

12. Kanzlerin und Länderchefs raten von Reisen im In- und Ausland ab, die nicht zwingend notwendig sind und rufen dazu auf, die Kontakte weiterhin so weit wie möglich zu reduzieren. Auf nicht notwendige Kontakte soll unbedingt verzichtet werden.
Damit ist keine Ausgangssperre verbunden. Es ist aber die Aufforderung, sich freiwillig auf das Notwendigste zu beschränken.

13. Der Bund wird die betroffenen Unternehmen, Solo-Selbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe auch weiterhin finanziell unterstützen. Dafür steht die verbesserte Überbrückungshilfe III bereit, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht. U.a. wird die Maximalförderhöhe von 200.000 Euro auf 500.000 Euro angehoben.
Bitte lesen Sie hierzu auch unseren Beitrag aus dem Sondernewsletter vom 4. Dezember 2020.
https://www.baeckerhandwerk.de/corona/aktuelle-news-detail/ab-januar-ueberbrueckungshilfe-iii/

14. Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19-Maßnahmen betroffen sind, wird gesetzlich vermutet, dass erhebliche (Nutzungs-) Beschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können. Damit werden Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und Eigentümern vereinfacht.
Betriebe können somit ihre Mieten oder Pachten ggf. deutlich reduzieren (früher als „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ bezeichnet).

15. Im Rahmen der Hotspotstrategie werden weitgehende Ausgangsbeschränkungen verhängt, wenn die Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche überschritten wird. In mehreren Regionen ist dies bereits der Fall.
In diesen wird es notwendig sein, dass Ihre Mitarbeiter glaubhaft machen können, dass sie sich auf dem Weg zur Arbeit befinden. Stellen Sie ihnen dafür unbedingt rechtzeitig (also nicht erst, wenn die weitergehenden Ausgangsbeschränkungen gelten) eine Arbeitgeberbescheinigung aus.
https://www.baeckerhandwerk.de/corona/aktuelle-news-detail/muster-arbeitgeberbescheinigung/

 

Alle Maßnahmen (bis auf die unter 13 und 14 genannten) müssen noch von den Ländern umgesetzt werden. Es ist möglich, dass es an einzelnen Punkten zu Abweichungen kommt. Bitte beachten Sie deshalb die Informationen Ihres Landesinnungsverbandes.

 

Stand: 14.12.2020