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Erleichterte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen: Verlängerung für Mai

Mit Newsletter vom 30.03.2020 und auf unserer Internetseite hatten wir über die Erleichterungen für Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge informiert.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), die als Spitzenverband der Deutschen Wirtschaft auch die Interessen des Handwerks vertritt, hatte sich seitdem für eine Fortsetzung der erleichterten Bedingungen für eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge engagiert. Sie hatte sich dafür eingesetzt, dass eine Verlängerung der Stundungsbedingungen um weitere zwei Monate erfolgt und konnte auch den GKV-Spitzenverband und die Deutsche Rentenversicherung  Bund dafür gewinnen, sich gegenüber dem Bundesarbeitsministerium und dem Bundesgesundheitsministerium dafür auszusprechen.

Die BDA konnte erreichen, dass die Erleichterungen für Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge nun (letztmalig) für den Monat Mai 2020 verlängert werden.

Erneuter Antrag notwendig

Zudem soll auch noch für Stundungsanträge bis September ein erleichterter Nachweis der Voraussetzung der "erheblichen Härte" gelten. Mit Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 19. Mai 2020 (Anlage 1) werden für die Fortsetzung des vereinfachten Stundungsverfahrens für den Monat Mai allerdings die Nachweisvoraussetzungen etwas verändert: Das vereinfachte Stundungsverfahren wird für Mai an die Voraussetzung geknüpft, dass betroffene Arbeitgeber vor dem Hintergrund des auch weiterhin zu berücksichtigenden Prinzips der Nachrangigkeit des vereinfachten Stundungsverfahrens noch deutlicher als bislang darzulegen haben, welche konkreten ergänzenden Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen der vom Bund und den Ländern bereitgestellten Rettungsschirme, wie etwa Fördermittel und Kredite, in Anspruch genommen oder bereits beantragt wurden.

Insofern kann die für die Monate März und April 2020 eingeräumte vereinfachte Stundung nicht ohne Weiteres (antragslos) fortgeführt werden. Vielmehr bedarf es für die Fortsetzung der Stundung dieser Beiträge als auch für den Beitrag für den Monat Mai 2020 eines (erneuten) Antrags. Der Antrag auf (weitere) Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars  zu stellen, das die Darlegung bereits in Anspruch genommener oder bereits beantragter Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen verlangt (Muster in Anlage 2).

Allerdings wird auch nach dem Monat Mai nicht vollständig zu den normalen Stundungsbedingungen zurückgekehrt. Bis 30. September 2020 soll im Hinblick auf die besondere Situation der von der Corona-Pandemie betroffenen Arbeitgeber regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine erhebliche Härte vorliegt, die Zahlungsschwierigkeiten vorübergehender Natur sind und die Realisierung des Beitragsanspruchs nicht gefährdet ist, sodass die grundsätzlichen Voraussetzungen der Stundung von Beitragsansprüchen in aller Regel erfüllt sind (siehe Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 19. Mai 2020, Anlage 1, S. 4).

Ratierliche Zahlung der gestundeten Beiträge auf Antrag möglich

Des Weiteren wird in dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes ausdrücklich auf die Möglichkeit einer ratierlichen Zahlung gestundeter Beiträge hingewiesen:

  • Es kann eine ratierliche Zahlung der bislang gestundeten Beiträge beantragt werden. In diesem Fall ist über die Zahlung der Beiträge ein Ratenplan aufzustellen.
  • Sofern ein Arbeitgeber einer angemessenen ratierlichen Zahlung bereits gestundeter Beiträge zugestimmt hat und dieser (Ratenplan-)Vereinbarung auch nachkommt, wird ein Stundungszins nicht erhoben (siehe Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 19. Mai 2020, Anlage 1, S. 5 und 6).