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Corona-Warn-App
Seit dem 16. Juni 2020 ist die offizielle Corona-Warn-App verfügbar. Sie soll das Nachverfolgen von Infektionen erleichtern und zur Bekämpfung der Pandemie beitragen. Die App wird zum freiwilligen Download angeboten.
Um einen hohen Wirkungsgrad sicherzustellen, müssen möglichst viele Personen die App nutzen. Das gilt auch innerhalb der Betriebe.
Wie funktioniert die App?
Die Corona-Warn-App soll mittels Bluetooth den Abstand zwischen Personen messen und ermöglichen, dass die Kontakte für einen festgelegten Zeitraum anonym auf dem eigenen Smartphone gespeichert werden. Dafür tauschen die Geräte untereinander temporär verschlüsselte Identitäten (ID) aus. Die ID werden für zwei Wochen lokal auf den Geräten gespeichert. Standortdaten der Nutzer werden dabei nicht erfasst und ausgewertet. Zugriffsrechte der App auf Bluetooth können von den Nutzern erteilt und auch wieder entzogen werden.
Werden Nutzer der App positiv auf das Corona Virus getestet, können sie auf freiwilliger Basis ihre Kontakte durch die App informieren lassen. Dafür werden die verschlüsselte ID der infizierten Person allen Mobiltelefonen der gespeicherten IDs zur Verfügung gestellt. Die Geräte können daraufhin überprüfen, ob sie mit den übermittelten IDs in Kontakt waren. Der Abgleich, ob man einer infizierten Person begegnet ist, geschieht lokal auf dem eigenen Mobiltelefon. Im Fall einer Übereinstimmung wird der Nutzer über den kritischen Kontakt informiert.
Keine datenschutzrechtlichen Bedenken
Datenschutzrechtliche Bedenken stehen einer Installation der App nicht entgegen: Es werden weder Standort- noch Verhaltensdaten der Nutzer erfasst. Die Daten werden anonymisiert und dezentral auf den Mobiltelefonen gespeichert. Ein Rückschluss auf die Identität der Nutzer ist nicht möglich.
Einführung der App im Arbeitsverhältnis
Die Einführung der App hat aber Einfluss auf die Arbeitsbeziehungen:
- Sie sind als Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Nutzung der App anzuordnen. Denn die Nutzung der App erfolgt auf freiwilliger Basis.
- Allerdings können Sie als Arbeitgeber das Aufspielen der App auf Diensthandys anordnen. Die Möglichkeit, Mitarbeiter zur Installation der App auf einem Diensthandy und zu deren Nutzung zu verpflichten, ergibt sich aus dem Weisungsrecht des Arbeitgebers in Verbindung mit seiner Fürsorgepflicht allen Arbeitnehmern gegenüber.
- Sie dürfen das Aufspielen der App dagegen nicht auf privaten Smartphones der Mitarbeiter anordnen. Dies ist von Ihrem Weisungsrecht nicht umfasst.
- Erhält ein Arbeitnehmer eine Corona-Alarmmeldung über die App, ist er verpflichtet, diesen Alarm seinem Arbeitgeber zu melden. Eine solche Pflicht folgt als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis.
- Im Fall einer Alarmmeldung kann der Arbeitgeber dem betroffenen Mitarbeiter gegenüber Homeoffice - soweit dies praktisch möglich ist - anordnen.
- Bei Mitarbeitern, bei denen Homeoffice nicht möglich ist, ist die Konsequenz, dass Sie den Mitarbeiter von der Arbeitspflicht freistellen müssen. Denn sobald ein Corona-Alarm erfolgt, besteht der Verdacht einer Infektion mit einer ansteckenden Krankheit und damit droht eine Gefährdung für die anderen Mitarbeiter und den Betrieb.
Nach Rechtsauffassung des Zentralverbandes sind Sie als Arbeitgeber in diesem Fall nicht verpflichtet, dem Mitarbeiter weiterhin seinen Lohn zu zahlen. Dem Mitarbeiter steht nach unserer Rechtsauffassung auch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zu.
Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks ist der Auffassung, dass diese Mitarbeiter nach dem Infektionsschutzgesetz entschädigt werden müssen.
- Achtung: Betriebe mit Betriebsrat, die die Nutzung der App im Betrieb anordnen wollen, müssen den Betriebsrat vorher beteiligen (§ 87 Abs.1 Nr.1 und 6 BetrVG).
Empfehlung des Zentralverbandes
Der Zentralverband des Bäckerhandwerks empfiehlt, die Corona-Warn-App zu nutzen, um die Corona-Krise möglichst schnell zu überwinden.
Es gibt allerdings einige noch offene Fragen, die noch geklärt werden müssen. Der Zentralverband des Bäckerhandwerks setzt sich gemeinsam mit der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) dafür ein, dass dies schnellstmöglich geschieht. Dazu steht die BDA mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in enger Diskussion, um Klarstellungen und Präzisierungen im Umgang mit der App zu erreichen. Sie hat angekündigt, in den nächsten Tagen eine anwendungsbezogene Arbeitshilfe zur Verfügung zu stellen. Wir werden diese an Sie weitergeben, wenn sie vorliegt.