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Bundestag und Bundesrat beschließen MwSt-Senkung
In zwei Sondersitzungen am 29. Juni 2020 haben Bundestag und Bundesrat das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz gebilligt. Mit den enthaltenen steuerlichen Maßnahmen sollen insbesondere für Unternehmen die Folgen der Corona-Krise abgemildert werden. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) und der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks hatten im Vorfeld für weitere Erleichterungen geworben.
Für die Betriebe des Bäckerhandwerks besonders wichtig sind folgende Regelungen:
Umsatzsteuersenkung
Der Regelsatz der Umsatzsteuer wird befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 % auf 16 % sowie der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt (die Änderung für die Abgabe von Speisen in der Vor-Ort-Gastronomie war bereits zuvor beschlossen worden).
Details zu dieser Änderung entnehmen Sie bitte unserer Meldung aus der Juni-Ausgabe des Newsletter Krusten & Krumen.
Wir hatten in Schreiben an den Bundesfinanzminister sowie weitere Bundestagsabgeordnete auf den erheblichen Umstellungsaufwand und die minimale Wirkung für die Betriebe und die Verbraucher hingewiesen.
Steuerliche Verlustverrechnung
Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. – bei Zusammenveranlagung – auf 10 Mio. Euro erhöht. Zudem soll ein Mechanismus eingeführt werden, um den Verlustrücktrag unmittelbar finanzwirksam schon im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr 2019 nutzbar zu machen. Auf Antrag soll bei der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019 pauschal ein Betrag in Höhe von 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019 als vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 abgezogen werden können.
Degressive Abschreibung für Wirtschaftsgüter
Es wird eine degressive AfA in Höhe von 25 % eingeführt werden. Diese darf höchstens das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens betragen, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.
Verlängerung der Reinvestitionsfristen
Die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG wird um ein Jahr verlängert. Ebenso werden die in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr verlängert. Auch hiermit wurde eine Forderung des Handwerks umgesetzt.
Erhöhung des Ermäßigungsfaktors nach § 35 EStG
Der Ermäßigungsfaktor wird auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags erhöht. Diese Erhöhung trägt den in den letzten Jahren gestiegenen Gewerbesteuerhebesätzen Rechnung. Bis zu einem Hebesatz von bis zu 420 Prozent können damit im Einzelfall Personenunternehmer durch die Steuerermäßigung nach § 35 EStG vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden. Auch dieser Punkt war bereits mehrfach vom Handwerk eingefordert worden.
Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer
Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nr. 1 GewStG auf 200.000 Euro erhöht.
Dienstwagenbesteuerung
Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenem Kilometer aufweisen, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht. Damit berücksichtigt die Bundesregierung die tatsächlichen Anschaffungskosten bei Fahrzeugen mit Elektroantrieb.