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Bis zu 12 Stunden in der Krise zulässig - Zentralverband erreicht Ausweitung der Arbeitszeit
Eine Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums erlaubt Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz für bestimmte Beschäftigte vor, die in systemrelevanten Bereichen tätig sind. Hierzu gehören alle Tätigkeiten „bei der Produktion, dem Verpacken einschließlich Abfüllen, Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen und Einräumen von Waren des täglichen Bedarfs“. Dies sind die wichtigsten Inhalte der Verordnung. Für Details und praktische Hinweise lesen Sie bitte das nachfolgende Merkblatt zum Download.
Mitarbeiter in der Backstube
Mitarbeiter in der Backstube einschließlich der Kommissionierung dürfen an Werktagen sowie grundsätzlich auch an Sonn- und Feiertagen für bis zu 12 Stunden beschäftigt werden. Die Ausnahmeregelung gilt z. B. nicht für Hausmeister, technisches Personal und das Putzpersonal. An Sonn- und Feiertagen dürfen die bisherigen Arbeitszeiten nur dann überschritten werden, wenn die Arbeiten nicht an einem Werktag erledigt werden können. Das dürfte bei der Produktion von Backwaren regelmäßig der Fall sein.
Die Verlängerung auf bis zu 12 Stunden ist nur möglich, soweit die reguläre tägliche Höchstarbeitszeit nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen, z.B. durch Einstellungen eingehalten werden kann. Hat der Betrieb Kurzarbeit angeordnet, gilt die Ausnahmeregelung allenfalls für kurzfristigen Arbeitsanfall.
Landesrechtliche Regelungen, die längere Arbeitszeiten gestatten, bleiben in Kraft.
Auslieferungsfahrer
Für Auslieferungsfahrer gilt die Ausnahmeregelung nur, wenn sie z. B. die eigenen Filialen beliefern oder andere Unternehmen (z. B. Lebensmitteleinzelhandel, Krankenhäuser). Werden Privatpersonen beliefert, bleibt es bei der Höchstarbeitszeit von 3 Stunden. Es gelten darüber hinaus dieselben Regelungen wie für die Mitarbeiter in der Backstube. Zusätzlich gelten für Auslieferungsfahrer weiterhin die Sozialvorschriften im Straßenverkehr, insbesondere zu Lenk- und Ruhezeiten.
Mitarbeiter im Verkauf, im Büro, Reinigungskräfte und andere
ACHTUNG: Die Erweiterungen der zulässigen Arbeitszeit nach der neuen Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums gelten nicht für Beschäftigte im Verkauf, für Mitarbeiter im Büro, für Reinigungskräfte und andere Personen, die nicht in der Produktion, mit dem Verpacken, dem Kommissionieren oder dem Liefern von Backwaren beschäftigt sind. Für sie gelten die bisherigen Regelungen.
Besonders wichtig: Die aktuellen Verordnungen der Länder und Gemeinden zu den Ladenöffnungszeiten, insbesondere an den Osterfeiertagen, sind weiterhin zu beachten!